Lohnbezüger, die ihre Tätigkeit im Kanton bei einem dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber ausüben, sind im Sinne der Familienzulagenordnung versichert und können Zulagen beanspruchen.
Ein Lohnbezüger bleibt für eine begrenzte Dauer weiterversichert bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses infolge Krankheit oder Unfall.
Die Verwandten in direkter Linie eines Betriebsleiters in der Landwirtschaft sowie dessen Ehefrau haben kein Anrecht auf Zulagen gemäss den kantonalen, sondern den eidgenössischen Normen. Die übrigen landwirtschaftlichen Arbeitnehmer erhalten Zulagen gemäss einer speziellen Ordnung, die den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen Rechnung trägt.
Im Familienzulagenregister sind die Informationen über Familienzulagen zentralisiert, die nach schweizerischem Recht für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland ausgerichtet werden. Sein Zweck ist primär mit Transparenz zu verhindern, dass für ein Kind mehrfach Familienzulagen bezogen werden. Im Weiteren soll es den Durchführungsstellen den Vollzug des Familienzulagengesetzes (FamZG) erleichtern und dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle dienen.
Vollen Zugang zum Register haben ausschliesslich die Durchführungsstellen und deren Aufsichtsbehörden. Die Öffentlichkeit hat über Internet einen beschränkten Zugang zum Register (siehe untenstehende Link). Für die Abfrage, ob und von welcher Stelle für ein Kind eine Familienzulage ausgerichtet wird, müssen die Versichertennummer der AHV und das Geburtsdatum des Kindes angegeben werden. Diese Abfragemöglichkeit erfüllt ein sozialpolitisches Anliegen : Es kommt immer wieder vor, dass der anspruchsberechtigte Elternteil die Familienzulage nicht an den Elternteil weiterleitet, bei dem das Kind lebt, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet wäre, oder dass Eltern die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse ihrer Kinder verwenden. In diesen Fällen wird die Internetabfrage den betroffenen Elternteilen und mündigen Kindern erleichtern, zu ihrem Recht zu kommen.
Folgende Kinder können Anrecht auf Zulagen geben :
Für jedes Kind kann nur eine Zulage entrichtet werden.
Wenn mehrere Personen einen Anspruch auf Familienzulagen gemäss der eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung geltend machen können, so wird dieser in folgender Rangordnung zugesprochen :
Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen.
Die besonderen im eidgenössischen oder kantonalen Gesetz oder deren Ausführungsreglementen vorgesehenen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Die durch eine andere kantonale Ordnung oder den Bund gewährten vollen Leistungen gleicher Art können das Anrecht auf Zulagen gemäss freiburgischer Gesetzgebung ausschliessen.
Die Zulage wird ab dem Geburtsmonat solange ausgerichtet, als der Bezüger im Sinne der freiburgischen Familienzulagenordnung versichert ist.
Die Kinderzulage wird bis zu dem Monat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, ausgerichtet, mit folgender Ausnahme :
Ausbildungszulage
Ab 1. August 2020 wird die Ausbildungszulage (Zuschlag von CHF 60.00) ab Beginn des Monats gewährt, in dem das Kind die nachobligatorische Schul- und Berufsausbildung beginnt, frühestens jedoch ab Beginn des Monats, in dem das Kind das 15. Lebensjahr vollendet; befindet sich das Kind bei Vollendung des 16. Lebensjahres noch in der Schulpflicht, so wird die Erziehungszulage ab dem Monat nach Vollendung des 16 Lebensjahr gewährt. Die Ausbildungszulage wird bis zum Ende der Ausbildung des Kindes gezahlt, spätestens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das Alter von 25 Jahren erreicht. Der Anspruch auf die Zulage wird erlischt, wenn das eigene Einkommen des Kindes die maximale volle AHV-Altersrente (CHF 2'390.00 pro Monat oder CHF 28'680.00 pro Jahr) übersteigt. Volljährige Studierende oder Praktikanten können beantragen, dass ihnen die Zulage persönlich ausbezahlt wird, wenn sie vom Leistungsempfänger keine Unterhaltsbeiträge erhalten.
Das Kind eines Bürgers der europäischen Union (EU), dass in einem Land der EU wohnhaft ist, kann Zulagen zu den gleichen Bedingungen beziehen, wie ein Bezüger, dessen Kind in der Schweiz wohnhaft ist. Keinerlei Leistung wird jedoch für ein Kind eines EU-Bürgers gewährt, das ausserhalb der europäischen Union wohnhaft ist.
Für das Kind eines Staatsangehörigen eines Staates mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen mit einer Klausel über die Familienzulagen abgeschlossen hat (Bosnien-Herzegowina, Kosovo (bis zum 31.03.2010), Montenegro, Serbien), werden die Leistungen ausgeführt.
Für das im Ausland lebende Kind eines anderen Staatsangehörigen werden keinerlei Leistungen gewährt.
Für Lohnbezüger, die für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland arbeiten und obligatorisch in der AHV versichert bleiben, werden die Zulagen für ihre Kinder mit Wohnsitz im Ausland exportiert unter Anpassung an die Kaufkraft des Wohnstaates.
Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet.
Der Anspruch auf eine Zulage entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Das Entgelt, das den AHV/IV/EO-Beiträgen unterstellt ist, muss mindestens die Hälfte einer vollen minimalen AHV-Altersrente, das heisst CHF 597.50 pro Monat (2019 : CHF 592.50 pro Monat), ausmachen.
Beginnt oder endet eine Anstellung im Laufe eines Monats, werden die Zulagen für die Beschäftigungsdauer ausgerichtet.
Die Geburtszulage wird in der Regel nicht gekürzt.
Soweit nicht anders bestimmt, wird die Zulage dem Bezugsberechtigten am Ende eines jeden Monats durch den Arbeitgeber ausbezahlt.
Jede Tatsache, die den Anspruch auf eine Zulage oder deren Höhe beeinflussen kann, sei es im Zusammenhang mit der Familie (z.B. Geburt oder Tod eines Kindes, Aufgabe oder Unterbruch einer Lehre oder der Studien, Trennung oder Scheidung, Wohnortswechsel) sei es im Zusammenhang mit dem Beruf (z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Tätigkeit durch einen Elternteil, Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Anspruch auf Arbeitslosentaggelder) muss unverzüglich der Familienausgleichskasse mitgeteilt werden.
Der Arbeitgeber muss am Ende eines jeden Monats überprüfen, ob die Anspruchsbedingungen durch den Arbeitnehmer noch erfüllt werden.
Erhält der Lohnbezüger von Umständen Kenntnis, die den Anspruch auf Leistungen beeinflussen könnten, muss er seinen Arbeitgeber oder die Kasse umgehend informieren.
Derjenige, der zu Unrecht eine Zulage erhalten hat, muss diese zurückerstatten. Das Recht auf Rückerstattung verjährt nach einem Jahr, von dem Zeitpunkt an, in dem die Kasse von den Umständen Kenntnis erhielt, die eine Rückerstattung rechtfertigen; auf alle Fälle jedoch fünf Jahr nach der beanstandeten Zulagenzahlung.
Die Zulagen werden nur nach Einreichen eines entsprechenden Antrages mittels der hierfür vorgesehenen Formulare gewährt.
Der Antrag muss an die Ausgleichskasse für Familienzulagen gerichtet werden, bei welcher der Arbeitgeber angeschlossen ist. Bei Wechsel des Arbeitgebers ist ein neues Gesuch einzureichen.
Der Anspruch kann durch den Bezugsberechtigten oder seinen gesetzlichen Vertreter, seinen Ehegatten, seine Eltern oder Grosseltern geltend gemacht werden. Dieses Recht kann auch einer Behörde oder einer Drittperson zustehen, wenn eine zweckmässige Verwendung der Zulagen für den Unterhalt des Kindes nicht gewährleistet ist.
Der Gesuchsteller muss der Kasse alle Bescheinigungen und notwendigen Unterlagen zur Prüfung des Zulagenanspruchs zur Verfügung stellen.
Bei verspäteter Gesuchstellung können Zulagen rückwirkend nur für die letzten fünf Jahre vor Einreichung des Antrages bei der zuständigen Kasse gewährt werden.
026 305 52 52
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