Kontakt
Familienzulagen
Familienzulagen
Neuigkeiten / Alle Neuigkeiten
Formulare

Familienzulagen

Was versteht man unter Familienzulagen?

Familienzulagen sind regelmässige finanzielle Beiträge für Familien und Personen, die ein Kind betreuen. Es ist eine spezifische Unterstützung, die in einer bestimmten Lebensphase ausgerichtet wird.

    SR 836.2 - Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG)
    SR 836.21 - Verordnung über die Familienzulagen (FamZV)
    SR 836.1 - Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
    SR 836.11 - Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV)

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Anspruch auf Familienzulagen haben Versicherte, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes:

  • Arbeitnehmende
  • Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber
  • selbstständigerwerbend
  • nicht erwerbstätig sind.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Familienzulagen zu erhalten?

Anspruch auf Familienzulagen besteht für:

  • eigene Kinder gemäss Zivilgesetzbuch oder
  • im eigenen Haushalt lebende Stiefkinder oder
  • unentgeltlich aufgenommene Kinder.

Welche Familienzulagen gibt es?

Folgende Arten von Familienzulagen sind vorgesehen:

  • Kinderzulagen bis und mit dem Monat, in dem der 16. Geburtstag des Kindes liegt (oder der 20. Geburtstag, wenn das Kind wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht arbeiten kann)
  • Ausbildungszulagen, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet, frühestens jedoch für den Monat, in dem der 15. Geburtstag des Kindes liegt, und längstens bis zum 25. Geburtstag
  • Geburts- und Adoptionszulagen (nur ausserhalb der Landwirtschaft)
  • Haushaltungszulagen (nur für landwirtschaftliche Arbeitnehmende).

Wie hoch sind die Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft?

Das Bundesgesetz über Familienzulagen sieht Mindestbeträge vor, aber die Kantone können höhere Beträge ausrichten.

  • Im Kanton Freiburg beträgt die Kinderzulage CHF 265.00 für die ersten beiden Kinder und CHF 285.00 ab dem dritten Kind
  • für Jugendliche in Ausbildung wird eine Zulage von CHF 60.00 gewährt
  • Die Geburts- und Adoptionszulage beträgt CHF 1'500.00.

Wie hoch sind die Familienzulagen in der Landwirtschaft und im Weinbau?

Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft sieht folgende Beträge vor:

  • die Kinderzulage beträgt CHF 200.00
  • für Jugendliche in Ausbildung wird eine Zulage von CHF 50.00 gewährt
  • bei einer Tätigkeit im Berggebiet wird eine Zulage von CHF 20.00 ausgerichtet
  • die Haushaltungszulage beträgt CHF 100.00 (nur für Arbeitnehmende).

Wie erfolgt die Bezahlung der Familienzulagen?

Arbeitnehmende beziehen die Familienzulagen über ihren Arbeitgeber.

Selbstständigerwerbenden werden die Familienzulagen von ihrer Beitragsrechnung abgezogen.

Nichterwerbstätigen werden sie direkt ausbezahlt.

Wie wird der Anspruch auf Familienzulagen geltend gemacht?

Der Antrag auf Familienzulagen ist an die Familienausgleichskasse zu richten, welcher der Arbeitgeber oder die selbstständigerwerbende Person angeschlossen ist.

Nichterwerbstätige stellen ihren Antrag der kantonalen Familienausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons.

Merkblätter

    6.08 - Familienzulagen
    6.09 - Familienzulagen in der Landwirtschaft
    61 - Informationen zu den Ausbildungszulagen

Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache

Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.

Informationen in leichter Sprache Informationen in leichter Sprache

Informationen in Gebärdensprache Informationen in Gebärdensprache

Formulare

CAF01 - Meldeschein zur Festsetzung der Familienzulagen für nichtlandwirtschaftliche erwerbstätige Personen
CAF02 - Meldeschein zur Festsetzung der Familienzulagen für Personen die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft ausüben
CAF03 - Meldeschein zur Festsetzung der Familienzulagen für landwirtschaftliche erwerbstätige Personen
CAF04 - Meldeschein zur Festsetzung der Familienzulagen für Personen, die eine selbständige landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben
CAF05 - Meldeschein zur Festsetzung der Familienzulagen für nicht erwerbstätige Personen
CAF06 - Ergänzungsfragebogen für Kinder nichtverheirateter oder geschiedener Eltern
CAF07 - Zusatzfragebogen für Pflegekinder
CAF08 - Meldeschein zum Bezug der Geburtszulage und der Aufnahmezulage
CAF09 - Bescheinigung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall
CAF10 - Mutationen für Familienzulagen
318.180 - Auszahlung auf persönliches Bank- oder Postkonto
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ