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Beiträge von Selbstständigerwerbende
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Formulare

Selbständigerwerbende

Allgemeines zur Anmeldung

Mitglieder von Verbänden mit eigenen Verbandsausgleichkassen melden sich bitte direkt bei der Verbandsausgleichskasse an. Alle anderen Selbständigerwerbenden müssen sich bei der kantonalen Ausgleichskasse des Firmensitzes anmelden.

Die Anmeldeformulare finden Sie am Seitenende. Wir benötigen zudem sachdienliche Unterlagen wie z.B. Kopien von Rechnungen, Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben, Belege über getätigte Investitionen, Werbematerial, usw., welche die selbständige Erwerbstätigkeit belegen.

Wir empfehlen das Anmeldeformular im Verlauf des ersten Quartals nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen.

Wer ist selbständigerwerbend?

Selbständigerwerbende können Inhaber eines Einzelunternehmens oder Teilhaber einer Personengesellschaft (einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Erbengemeinschaft) sein. Teilhaber von juristischen Personen (AG, GmbH, usw.) gelten als Arbeitnehmer ihrer eigenen Firma und nicht als Selbständigerwerbende.

Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Das heisst, es ist nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine andere Tätigkeit als unselbständigerwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die wirtschaftlichen und nicht die vertraglichen Verhältnisse.

Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Personen, die:

  • in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig sind
  • ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen, indem sie langfristige Investitionen tätigen und für mehrere Auftraggeber arbeiten.

Sozialversicherungsrechtlich ist die Abgrenzung von Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden von Bedeutung, da die Auswirkung des Entscheides Einfluss auf andere Sozialversicherungen hat. Zum Beispiel sind Selbständigerwerbende nicht mehr obligatorisch der Arbeitslosen- bzw. Unfallversicherung unterstellt. Zudem fallen Selbständigerwerbende nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge (2. Säule).

Wann beginnt bzw. endet die Beitragspflicht?

Selbständigerwerbende müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs Sozialversicherungsbeiträge auf ihrem Reingewinn entrichten.

Die Beitragspflicht endet grundsätzlich nur mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit.

Abmeldungen (z.B. bei einer Betriebsaufgabe oder Kantonswechsel) senden Sie schriftlich und zeitnah an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg. Bei einem Wegzug ins Ausland oder einem Todesfall benötigen wir eine gültige Vertreteradresse in der Schweiz.

Müssen Beiträge an die AHV, die IV und die EO entrichtet werden?

Selbständigerwerbende entrichten ihre Beiträge an die AHV, IV und EO (1. Säule) auf dem Reingewinn.

Die Beitragstabelle sowie Informationen zum reduzierten Beitragssatz bzw. zur Beitragsbefreiung finden Sie im Merkblatt "2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, IV und EO" (siehe Seitenende).

Bitte beachten Sie auch unseren Online-Rechner:

Online-Berechnung des Beitrags für einen Selbständigerwerbenden

Üben Personen die selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenberuf aus und der Jahresreingewinn übersteigt die Höhe von CHF 2'300.00 nicht, sind grundsätzlich keine Beiträge geschuldet bzw. bei bestehenden Mitgliedern kann schriftlich eine Befreiung beantragt werden.

Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen einen Freibetrag von CHF 1'400.00 pro Monat, auf dem keine AHV/IV/ EO-Beiträge abgerechnet werden. Diese Personen haben allerdings ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Es können damit Versicherungslücken gefüllt werden. Möglicherweise erhöht sich dadurch künftig die Altersrente bis maximal zur Vollrente (Rentenskala 44). Eine Neuberechnung für die Altersrente kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahren einmalig erfolgen. Als selbständigerwerbende Person ist die Wahl spätestens bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres der zuständigen Ausgleichskasse mitzuteilen.

Bitte beachten Sie, dass ab dem 1. Januar 2025 das Referenzalter für Frauen schrittweise erhöht wird:

Berechnung Referenzalter

Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch (quartalweise) Akontobeiträge zu leisten. Akontobeiträge sind von der Ausgleichskasse provisorisch festgesetzte Beiträge. Nach Vorliegen der definitiven Steuermeldung können auch die Beiträge definitiv festgesetzt werden. Die Akonto-Zahlungen werden mit der definitiven Schlussrechnung verrechnet.

Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen wesentliche Änderungen des massgebenden Einkommens während oder nach Ablauf des Beitragsjahres zu melden (z.B. nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses). Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung von mehr als 25 Prozent vom ursprünglich voraussichtlichen Einkommen. Beitragsanpassungen sollen schriftlich oder online gemeldet werden und dienen auch zur Vermeidung von Verzugszinsen:

Anpassung der persönlichen Beiträge (selbständigen Tätigkeit)

Die Ausgleichskassen verlangen von der kantonalen Steuerbehörde für alle ihre angeschlossenen Selbständigerwerbenden, die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben (Reingewinn und im Betrieb investiertes Eigenkapital).

Anlässlich der definitiven Beitragsfestsetzung erfolgt die Verbuchung des Einkommens auf dem individuellen Konto des Selbständigerwerbenden und wird somit für die Höhe der künftigen Rentenleistung relevant.

Die Rechnungen können auch elektronisch via E-Banking beglichen werden:

eBill - die digitale Rechnung für die Schweiz

Wann werden Verzugszinsen erhoben bzw. Vergütungszinsen ausgerichtet?

Verzugszinsen haben zu entrichten:

  • Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderte Beiträge, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind;
  • Selbständigerwerbende auf auszugleichende persönliche Beiträge, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;
  • Selbständigerwerbende auf auszugleichende Beiträge, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres.

Verzugszinsen werden fällig, wenn bestimmte Zahlungs- oder Abrechnungsfristen überschritten sind. Verzugszinsen stellen keine Strafe dar; sie haben vielmehr den Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Zahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet.

Mahngebühren, Bussen, Betreibungskosten, Veranlagungskosten und Familienzulagen sind von den Verzugs- und Vergütungszinsen ausgenommen, ebenso gibt es keine Zinseszinsen.

Die Beiträge gelten erst mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt.

Vergütungszinsen werden ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträge, die von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden. Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden.

Der Satz beträgt sowohl für die Verzugs- wie auch die Vergütungszinsen 5% im Jahr. Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet.

Was ist eine Unternehmens-Identifikationsnummer UID?

Seit Januar 2011 ordnet das Bundesamt für Statistik (BFS) jedem in der Schweiz aktiven Unternehmen eine eindeutige und unveränderliche Unternehmens-Identifikationsnummer - die UID - zu. Diese ermöglicht es den Unternehmen, sich bei allen Behördenkontakten mit einer einzigen Nummer zu identifizieren. Eine UID wird bereits bei der Eintragung der Einzelunternehmung im Handelsregister zugewiesen.

Was ist eine A1-Bescheinigung?

In vielen Ländern der EU/EFTA kontrollieren die zuständigen staatlichen Stellen, ob Selbständigerwerbende sozialversichert sind. Mit einer A1-Bescheinigung kann nachgewiesen werden, dass in der Schweiz entsprechende Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden. Um eine Ausstellung der A1-Bescheinigung prüfen zu können, benötigen wir den "Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland" (INT04) oder, bei regelmässiger Tätigkeit im Ausland, das "Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit" (INT01). Das Formular (siehe Seitenende) ist vollständig ausgefüllt und unterzeichnet bei uns einzureichen.

    Stabilisierung der AHV (AHV 21)
    Online-Rentenrechner

Merkblätter

    2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
    2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung

Formulare

AF08 - Anmeldung für Selbständigerwerbende - Einzelfirma
AF09 - Anmeldung für Selbständigerwerbende an die Familienzulagenausgleichskasse (FAK)
AF10 - Anmeldung für selbständigerwerbende Landwirte
PCI01 - Anpassung der persönlichen Beiträge (selbständigen Tätigkeit)
DIV01 - Änderung des Bank- oder Postkontos
INT01 - Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit nach VO (EG)
INT03 - Antrag auf Ausstellung einer Entsendungsbescheinigung
INT04 - Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland