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Beiträge von Nichterwerbstätigen
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Nichterwerbstätige

Wer sind Nichterwerbstätige?

Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die:

  • kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen
  • in ihr 21. Altersjahr eingetreten sind
  • das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht haben.
Stabilisierung der AHV (AHV 21)

Dabei handelt es sich insbesondere um:

  • Studierende
  • Weltreisende
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • nicht erwerbstätige Sozialhilfeempfängerinnen und ‑empfänger
  • nicht erwerbstätige Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • Empfänger und Empfängerinnen von Kranken- und Unfalltaggeldern
  • nicht erwerbstätige Geschiedene
  • vorzeitig Pensionierte
  • nicht erwerbstätige Ehegatten von Pensionierten
  • nicht erwerbstätige Verwitwete.

Personen, deren Ehegatte während mindestens neun Monaten des Jahres zu mindestens 50% erwerbstätig ist und ein Einkommen über CHF 9'701.00 erzielt, gelten nicht als nichterwerbstätig.

Welche Pflichten haben Nichterwerbstätige?

Nichterwerbstätige müssen sich bei einer Ausgleichskasse anmelden und ihre Beiträge entrichten.

Es ist Sache der betreffenden Personen, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern.

Liste der kantonalen Ausgleichskassen

Wie werden die Beiträge berechnet?

Die AHV/AI/EO-Beiträge werden auf Grundlage des Renteneinkommens und des Vermögens berechnet.

Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge auf die Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens unabhängig vom ehelichen Güterstand.

Online-Berechnung des Beitrags für einen Nichterwerbstätigen

Wie hoch sind die Beitragssätze?

Vermögen und mit 20 vervielfachtes jährliches Renteneinkommen AHV/IV/EO-Beiträge im Jahr Erhöhung pro weitere CHF 50'000.00
unter CHF 340'000.00 CHF      514.00 CHF -
CHF 340'000.00 CHF      614.80 CHF 106.00
CHF 1'740'000.00 CHF   3'582.80 CHF 159.00
CHF 8'740'000.00 und mehr CHF 25'700.00 CHF -

Die vollständige Beitragstabelle finden Sie im Merkblatt 2.03 unten auf dieser Seite.

Auf die Beiträge sind zusätzlich 5.00% Verwaltungskosten zu entrichten.

Die Ausgleichskasse muss schriftlich über jede wesentliche Änderung des Einkommens, des Vermögens oder der beruflichen Situation informiert werden.

Bezug der Beiträge

Die Beiträge für nichterwerbstätige Personen werden quartalsweise erhoben.

Es ist auch möglich, Rechnungen in digitaler Form über das E-Banking zu begleichen:

eBill - die digitale Rechnung für die Schweiz

Merkblatt

2.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO

Formulare

AF11 - Anmeldung für nichterwerbstätige Personen oder solche mit teilweiser Erwerbstätigkeit
318.180 - Auszahlung auf persönliches Bank- oder Postkonto
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ