Die Krankheits- und Behinderungskosten können nur dann vergütet werden, wenn sie nicht bereits durch eine Versicherung (Krankenkasse, Unfall-, Haftpflicht- oder Invaliditätsversicherung, usw.) gedeckt sind.
Die Krankheits- und Behinderungskosten werden auf Grund einer vorherigen Berechnung der AHV/IV-Ergänzungsleistung (EL) zurückgezahlt.
Bei einem Recht auf EL, aufgrund eines Ausgabenüberschusses, werden die Krankheits- und Behinderungskosten ab der 1. Franken zurückgezahlt. Bei EL-Ablehnungen, aufgrund eines Einnahmeüberschusses, werden die Krankheits- und Behinderungskosten nach Abzug des Einnahmeüberschusses zurückgezahlt.
Zusätzlich zu den järhlichen Ergänzungsleistungen können sich Personen mit einem Anspruch auf EL folgende Kosten rückerstatten lassen :
Eine Entschädigung an Familienangehörige, welche die Pflege übernehmen, ist möglich. Sie wird aber nur berücksichtigt, wenn diese durch die Pflege über längere Zeit das Einkommen stark oder ganz einbüssten.
Leisten Personen Hilfe oder Betreuung, die nicht im selben Haushalt leben (z. B. Nachbarn), so können Kosten bis zur Höhe von jährlich CHF 6'000.00 rückerstattet werden.
Wenn Krankheits- und Behinderungskosten nicht durch die EL zurückgezahlt werden können, kann ein Antrag an Pro Senectute oder an Pro Infirmis für eine eventuelle Hilfe vorgelegt werden.
Für die Krankheits- und Behinderungskosten können pro Jahr zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen höchstens folgende Beträge vergütet werden :
Alleinstehende | CHF 25'000.00 |
Ehepaare | CHF 50'000.00 |
Heimbewohner | CHF 6'000.00 |
Für zu Hause wohnende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag auf CHF 90'000.00 bei schwerer - resp. CHF 60'000.00 bei mittelschwerer - Hilflosigkeit, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosentschädigung nicht gedeckt sind.
Unter gewissen Bedingungen können auch die Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal berücksichtigt werden.
Die Kosten für eine Zahnbehandlung werden nur rückerstattet, wenn es sich um eine einfache, zweckmässige und wirtschaftliche Behandlung handelte und in der Schweiz von anerkannten Praktikern ausgeführt sind. Wenn eine Zahnbehandlung voraussichtlich mehr als CHF 1'000.00 kosten wird, muss vor der Behandlung der Ausgleichskasse ein detaillierte Kostenvoranschlag eingereicht werden.
Der Staat gewährt den Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen, welche nicht in einem Heim wohnen, einen Beitrag zu den Kosten für den Erwerb von Einweg- oder Stoffschutzmasken. Der Beitrag beträgt CHF 30.- für das Jahr 2022 pro Familienmitglied, welches in der Berechnung der Ergänzungsleistung einschlossen ist.
Das Gesuch kann mittels dem untenstehenden Formular eingereicht werden.
Die Rückerstattung der Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelskosten muss bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg innerhalb von fünfzehn Monaten nach Eingang der Rechnung verlangt werden. Sie können ausserdem nur für das Kalenderjahr zurückgezahlt werden, im Laufe dessen die Behandlung oder der Kauf stattgefunden hat, und so weit sie in der Schweiz verursacht worden sind.
026 426 78 00
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