Das Ziel der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist die Deckung der minimalen Lebenskosten von Personen, die eine Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente beziehen.
Die grundlegenden Gesetzesbestimmungen über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV legt das Bundesrecht fest, welches jedoch den Kantonen in Anbetracht der Bedeutung von bestimmten Berücksichtigungen einen kleinen Handlungsspielraum lässt, zumal es die Kantone sind, welche mit der Auszahlung betraut sind. Nachfolgend die wichtigsten für den Kanton Freiburg.
Informationen zu den bundesrechtlichen Regelungen finden Sie in den Merkblättern der Informationsstelle AHV/IV im Inhaltsverzeichnis.
Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg wurde die Durchführung der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV im Kanton Freiburg übertragen.
Alle AHV/IV-Rentner, alle Anspruchsberechtigten einer Hilflosenentschädigung der IV wie auch alle Anspruchsberechtigten von einem Taggeld der IV ohne Unterbruch während mindestens 6 Monaten, die im Kanton Freiburg Wohnsitz haben, sind zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für Personen ausländischer Nationalität müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt sein.
Seit Inkrafttreten der Ergänzungsleistungensreform am 1. Januar 2021 haben nur noch Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, deren Nettovermögen unter den folgenden Schwellenwerten liegt :
Das als Wohnung genutzte Grundstück wird nicht als Teil des Nettovermögens betrachtet.
Wer Ergänzungsleistungen zur AHV/IV geltend machen will, muss einen schriftlichen Antrag ausfüllen. Das offizielle Anmeldeformular ist vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und mit den erforderlichen Beilagen bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse einzureichen. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV werden nämlich nicht automatisch, sondern nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Sie sind jedoch ein rechtlicher Anspruch (und keine Fürsorge). Ihre Zuerkennung wird in jedem Fall abhängig gemacht von Einkommens/Vermögenslage der Antragsteller.
Informationen für alle Bezüger von AHV und IV-Renten erfolgen periodisch durch die Presse. Im Übrigen legt die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg bei Erlass jeder neuen AHV oder IV-Rentenverfügung ein Merkblatt mit Informationen über Ergänzungsleistungen bei.
Es gibt zwei Leistungsarten :
Nach dem Inkrafttreten der Ergänzungsleistungensreform am 1. Januar 2021 ist für Personen, die bereits Ergänzungsleistungen beziehen, eine Übergangsfrist vorgesehen: Sie behalten ihre derzeitigen Ansprüche für maximal drei Jahre, wenn die Reform zu einer Kürzung ihrer Ergänzungsleistungen führt. Die Anpassung an den neuen Anspruch erfolgt erst am Ende dieser Übergangszeit, d.h. bis spätestens 1. Januar 2024.
Wir werden automatisch überprüfen, welche Berechnung für die betroffenen Personen vorteilhafter ist. Es besteht daher keine Notwendigkeit, einen neuen Antrag einzureichen.
Die Liste der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist im Bundesgesetz enthalten.
ANERKANNTE AUSGABEN FÜR PERSONEN, DIE ZU HAUSE LEBEN
Allgemeinen Lebensbedarf
Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf betragen pro Jahr :
Alter der Kinder | Situation | Betrag pro Jahr in CHF |
Alleinstehende | 19'610.00 | |
Ehepaare | 29'415.00 | |
0 bis 10 Jahre | 1. Kind | 7'200.00 |
2. Kind | 6'000.00 | |
3. Kind | 5'000.00 | |
4. Kind | 4'165.00 | |
Weitere Kinder | 3'470.00 | |
11 bis 25 Jahre | 1. Kind | 10'260.00 |
2. Kind | 10'260.00 | |
3. Kind | 6'840.00 | |
4. Kind | 6'840.00 | |
Weitere Kinder | 3'420.00 |
Monatliche Höchstmieten in CHF
Haushaltsgrösse | Region 1 | Region 2 | Region 3 |
1 Person | 1'370.00 | 1'325.00 | 1'210.00 |
2 Personen | 1'620.00 | 1'575.00 | 1'460.00 |
3 Personen | 1'800.00 | 1'725.00 | 1'610.00 |
4 Personen und mehr | 1'960.00 | 1'875.00 | 1'740.00 |
Monatliche Höchstmieten in einer Wohngemeinschaft (Einzelperson in einer Wohngemeinschaft) in CHF
Region 1 | Region 2 | Region 3 | |
Einzelperson | 810.00 | 787.50 | 730.00 |
Der maximale Zuschlag für rollstuhlgängige Wohnungen beträgt CHF 6'000.00 pro Jahr.
Die Aufteilung der Gemeinden in drei Regionen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen.
ANERKANNTE AUSGABEN FÜR PERSONEN, DIE IN EINEM HEIM ODER SPITAL LEBEN
Bei Aufenthalt in einem EMS, einem Altersheim, einem Pflegeheim oder einem Spital, wird die zulässige Tagestaxe gemäss den vom Kanton anerkannten Tarifen festgesetzt (SGF 841.3.11/Art. 5quater).
Ein Betrag wird den Pensionären zur freien Verfügung für persönliche Ausgaben überlassen. Er ist festgesetzt auf CHF 320.00 im Monat.
ANRECHENBARE EINNAHMEN
Vermögen
Die Berücksichtigung des Vermögens nach Abzug der Pauschale beträgt :
Berücksichtigung :
Bei der Berechnung der jährlichen EL wird die Prämie für die obligatorische Krankenpflege-versicherung als Ausgabe anerkannt. Ab dem Inkrafttreten der EL-Reform wird grundsätzlich die tatsächliche Prämie angerechnet, höchstens jedoch die Durchschnittsprämie (Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG).
Die Ausgleichskasse überweist die Krankenkassenverbilligung der entsprechenden Krankenkasse.
Nach dem Tod einer EL-Bezügerin oder eines EL-Bezügers müssen die Erben die in den letzten zehn Jahren, frühestens jedoch ab Januar 2021, bezogenen Ergänzungsleistungen zurückerstatten. Allerdings ist die Rückerstattung nur auf dem Nachlass geschuldet, der den Betrag von CHF 40'000.00 übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht der Erben erst beim Tod des anderen überlebenden Ehegatten.
Hier der vorgesehen Zahlungsplan 2021 für die AHV/IV/EL-Leistungen :
Monat | Fälligkeit | Monat | Fälligkeit |
Januar | 06.01.2021 | Juli | 05.07.2021 |
Februar | 03.02.2021 | August | 04.08.2021 |
März | 03.03.2021 | September | 03.09.2021 |
April | 07.04.2021 | Oktober | 05.10.2021 |
Mai | 05.05.2021 | November | 03.11.2021 |
Juni | 03.06.2021 | Dezember | 03.12.2021 |
026 305 52 52
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