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Hauspersonal

Was sind Hausdienstarbeitnehmende?

Hausdienstarbeitnehmende verrichten unter anderem folgende Tätigkeiten:

  • Raumpflegerin/Raumpfleger
  • Au-pair-Mädchen/-Junge
  • Babysitterin/Babysitter
  • Aufgabenhilfe
  • Betreuer älterer Personen
  • Hilfskräfte, welche Tätigkeiten im Haus bzw. in der Wohnung oder ums Haus herum erledigen (z. B. Gartenarbeiten).

Nicht unter den Begriff Hausdienst fallen Tätigkeiten in Häusern ausserhalb der Wohnungen (z. B. Hauswart).

Welche Pflichten haben Personen, die Hausdienstarbeitnehmende beschäftigen?

Wer Hausdienstarbeitnehmende beschäftigt und entlöhnt (Geld- oder Naturallohn), muss auf ihren Bruttolohn Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Dazu ist eine Meldung bei der kantonalen Ausgleichskasse am Ort der Tätigkeit erforderlich.

Für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse ist es möglich, das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende zu benutzen (siehe unten).

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt 2.07 (siehe unten).

Hausarbeitnehmende unter 18 Jahren müssen keine AHV-Beiträge bezahlen.

Hausarbeitnehmende unter 25 Jahren müssen ebenfalls keine AHV-Beiträge bezahlen, wenn ihr Jahreslohn CHF 750.00 nicht übersteigt.

Im Hausdienst tätige Personen, welche das ordentliche Rentenalter erreicht haben, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, die IV und die EO, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Für sie gilt ein Freibetrag von CHF 16'800.00 pro Jahr bzw. CHF 1'400.00 pro Monat. Auf dem Teil des Einkommens, der den Freibetrag übersteigt, müssen AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet werden.

Was ist das massgebliche Einkommen?

Massgebend ist das Einkommen, auf das die Beiträge erhoben werden.

Wie hoch sind die Beitragssätze?

Beitragssätze der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg:

Auf dem Bruttolohn berechnete Beiträge Arbeitgeber Arbeitnehmer Satz
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 4.35% 4.35% 8.70%
Invalidenversicherung (IV) 0.70% 0.70% 1.40%
Erwerbsausfallentschädigung (EO-MSE-VSE-BUE) 0.25% 0.25% 0.50%
Arbeitslosenversicherung (ALV 1) bis CHF 148‘200.00 Bruttolohn 1.10% 1.10% 2.20%
Kantonale Familienzulagen (FAK) 2.65% - 2.65%
Fonds zur Berufsbildung (BBiG) 0.04% - 0.04%
Fonds zur Tagesbetreuung (FBG) 0.04% - 0.04%
Total 9.13% 6.40% 15.53%
Verwaltungskosten Arbeitgeber Arbeitnehmer Satz
Die Verwaltungskosten sind auf die AHV/IV/EO-Beiträge zwischen 1.3% und 5% berechnet 1.30% bis 5% - 1.30% bis 5%

Im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss BGSA müssen Sätze von 0.50% für die eidgenössische Quellensteuer und 4.50% für die kantonale/kommunale Quellensteuer hinzugerechnet werden. Diese Sätze gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

AHV/IV/EO: Von dem der AHV/IV/EO-Beitragspflicht unterliegenden Lohn ist bei Arbeitnehmenden, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, ein monatlicher Freibetrag von CHF 1‘400.00 abzuziehen. Dies gilt nicht für Personen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen und das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht haben.

Was sind die Ziele der kantonalen Fonds?

  • Der Fonds zur Berufsbildung fördert die praktische Ausbildung und die Weiterbildung. Darüber hinaus wird der Wert der Aus- und Weiterbildung gefördert.
  • Der Fonds zur Tagesbetreuung garantiert die Qualität und die Allgemeinheit der Betreuungseinrichtungen. Er ermöglicht eine Erhöhung der Anzahl der familienergänzenden Betreuungseinrichtungen.
    Fonds zur Berufsbildung
    Fonds zur Tagesbetreuung

Was ist die Rückverteilung der CO2-Steuer?

Die von den Unternehmen erhobene CO2-Steuer wird von den Ausgleichskassen an die Gesamtheit der Arbeitgebenden verteilt. Die Arbeitgebenden erhalten einen zu ihrer Lohnsumme proportionalen Betrag.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Umwelt (BAFU):

Rückverteilung der CO2-Abgabe

Wie hoch ist der Grenzbetrag der beruflichen Vorsorge?

Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn über CHF 22'050.00 (CHF 1'837.50 pro Monat) müssen Beiträge an die berufliche Vorsorge entrichten (BVG).

Ist die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch?

Alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden müssen sich obligatorisch gegen Berufsunfälle versichern.

Merkblätter

    2.06 - Hausdienstarbeit
    2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
    2.08 - Beiträge der Arbeitslosenversicherung
    6.05 - Obligatorische Unfallversicherung UVG
    6.06 - Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG

Formulare

AF04 - Anmeldung zum vereinfachten Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern (BGSA)
AF06 - Anmeldung für Hausdienstarbeitgebende im privaten Hausalt
EMP03 - Online-Anfrage für eine AHV-Nummer
DIV01 - Änderung des Bank- oder Postkontos