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Arbeitgebende und Arbeitnehmende

Wer sind Arbeitgebende und Arbeitnehmende?

Arbeitgebende sind Personen, die Arbeitnehmende beschäftigen. Arbeitnehmende und Arbeitgebende sind durch Arbeitsverträge gebunden.

Wer bezahlt Beiträge?

Die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden bezahlt.

Was ist das massgebliche Einkommen?

Massgebend ist das Einkommen, auf das die Beiträge erhoben werden.

Auf welcher Grundlage wird es berechnet?

Bei der Berechnung des massgebenden Einkommens werden verschiedene Elemente berücksichtigt:

  • Bar- und Naturallohn (Verpflegung und Unterkunft)
  • Gratifikationen
  • Kommissionen
  • 13. Monatslohn
  • Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Diese Aufzählung ist nicht vollständig.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt 2.01 unten auf dieser Seite.

Wie hoch sind die Beitragssätze?

Beitragssätze der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg:

Auf dem Bruttolohn berechnete Beiträge Arbeitgeber Arbeitnehmer Satz
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 4.35% 4.35% 8.70%
Invalidenversicherung (IV) 0.70% 0.70% 1.40%
Erwerbsausfallentschädigung (EO-MSE-VSE-BUE) 0.25% 0.25% 0.50%
Arbeitslosenversicherung (ALV 1) bis CHF 148‘200.00 Bruttolohn 1.10% 1.10% 2.20%
Kantonale Familienzulagen (FAK) 2.65% - 2.65%
Fonds zur Berufsbildung (BBiG)

0.04%

- 0.04%
Fonds zur Tagesbetreuung (FBG) 0.04% - 0.04%
Total 9.13% 6.40% 15.53%
Verwaltungskosten Arbeitgeber Arbeitnehmer Satz
Die Verwaltungskosten sind auf die AHV/IV/EO-Beiträge zwischen 1.3% und 5% berechnet 1.30%
bis 5%
- 1.30%
bis 5%

Der Beitragssatz für die Familienzulagen in der Landwirtschaft und im Weinbau beträgt 2%, der Satz der diesbezüglichen Verwaltungskosten liegt zwischen 1.3% und 5% der AHV/IV/EO-Beiträge.

ALV: Erhält der Arbeitnehmer während des Jahres eine Treueprämie, einen 13. Monatslohn, anteilige Zulagen usw., ist für den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung der Jahreslohn massgebend. Die Löhne von Bezügern einer Altersrente fallen nicht unter die Arbeitslosenversicherung. Die Obergrenze ist für jedes Arbeitsverhältnis separat zu berücksichtigen.

AHV/IV/EO: Von dem der AHV/IV/EO-Beitragspflicht unterliegenden Lohn ist bei Arbeitnehmenden, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, ein monatlicher Freibetrag von CHF 1‘400.00 abzuziehen. Dies gilt nicht für Personen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen und das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht haben.

Was sind die Ziele der kantonalen Fonds?

  • Der Fonds zur Berufsbildung fördert die praktische Ausbildung und die Weiterbildung. Darüber hinaus wird der Wert der Aus- und Weiterbildung gefördert.
  • Der Fonds zur Tagesbetreuung garantiert die Qualität und die Allgemeinheit der Betreuungseinrichtungen. Er ermöglicht eine Erhöhung der Anzahl der familienergänzenden Betreuungseinrichtungen.
    Fonds zur Berufsbildung
    Fonds zur Tagesbetreuung

Wie werden die Beiträge festgesetzt und eingezogen?

Bei Anschluss eines neuen Unternehmens oder zu Beginn eines neuen Kalenderjahres nennt der Arbeitgeber die voraussichtliche Lohnsumme. Diese Summe kann jederzeit angepasst werden.

Die Ausgleichskasse setzt auf dieser Grundlage monatliche oder vierteljährliche Akontobeiträge für den Arbeitgeber fest.

Am Jahresende erhält der Arbeitgeber von der Ausgleichskasse ein Lohndeklarationsformular, auf dem er den Gesamtbetrag der bezahlten Bruttolöhne angibt. Die Ausgleichskasse erstellt auf dieser Grundlage eine definitive Abrechnung.

Bei jährlichen Lohnsummen unter CHF 200‘000,00 sind vierteljährliche Akontozahlungen zu entrichten.

Es ist auch möglich, Rechnungen in digitaler Form über das E-Banking zu begleichen:

eBill - die digitale Rechnung für die Schweiz

Was ist die Rückverteilung der CO2-Steuer?

Die von den Unternehmen erhobene CO2-Steuer wird von den Ausgleichskassen an die Gesamtheit der Arbeitgebenden verteilt. Die Arbeitgebenden erhalten einen zu ihrer Lohnsumme proportionalen Betrag.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Umwelt (BAFU):

Rückverteilung der CO2-Abgabe

Wie hoch ist der Grenzbetrag der beruflichen Vorsorge?

Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn über CHF 22'050.00 (CHF 1'837.50 pro Monat) müssen Beiträge an die berufliche Vorsorge entrichten (BVG).

Ist die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch?

Alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden müssen sich obligatorisch gegen Berufsunfälle versichern.

Merkblätter

    2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
    2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
    2.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
    2.08 - Beiträge der Arbeitslosenversicherung
    6.05 - Obligatorische Unfallversicherung UVG
    6.06 - Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG

Formulare

AF01 - Anmeldung für juristische Personen
AF02 - Anmeldung für Personengesellschaften
AF03 - Anmeldung an die Familienausgleichskasse (FAK)
AF04 - Anmeldung zum vereinfachten Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern (BGSA)
AF05 - Anmeldung für Liegenschaften und Stockwerkeigentum
EMP01 - Lohnbescheinigung
EMP02 - Änderung der provisorischen jährlichen Lohnsumme
EMP03 - Online-Anfrage für eine AHV-Nummer
DIV01 - Änderung des Bank- oder Postkontos
INT03 - Antrag auf Ausstellung einer Entsendungsbescheinigung
INT04 - Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland