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AHV/IV-Rente
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Altersrente der AHV

Was ist die Altersrente der AHV?

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bildet zusammen mit der Invalidenversicherung (IV) die erste Säule des Schweizer Sozialversicherungssystems. Alle in der Schweiz ansässigen oder arbeitenden Personen sind versichert und müssen entsprechende Beiträge zahlen.

Bei Erreichen des Rentenalters haben Versicherte, die mindestens ein Jahr lang versichert waren, Anspruch auf Auszahlung einer Altersrente der AHV.

Eine Rente ist ein Betrag, der monatlich zugunsten eines Versicherten ausgezahlt wird.

SR 831.10 - Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Welches ist das ordentliche Rentenalter?

Das ordentliche Rentenalter liegt für Männer bei 65 Jahren und 64 Jahren bei Frauen.

Mit der angenommenen Volksabstimmung zur AHV Reform 21 erhöht sich das Rentenalter der Frauen. Die damit verbundenen Änderungen sind per 1. Januar 2024 vorgesehen.

Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht im Monat nach Erreichen des Rentenalters.

Die Erhöhung des Rentenalters betrifft Frauen, die zwischen 1961 und 1963 geboren wurden:

Jahrgang

Referenzalter
(ab 2024)
1961

64 Jahre + 3 Monate

1962

64 Jahre + 6 Monate

1963

64 Jahre + 9 Monate

Für Frauen, die 1964 geboren sind, gilt das Referenzalter bei 65 Jahren.

Flyers AHV 21 (PDF, 1.5 Mo)
Flyers AHV 21 Besondere Informationen (PDF, 1.4 Mo)
BSV - Stabilisierung der AHV (AHV 21)

Wie hoch ist die AHV-Altersrente?

Die monatliche AHV-Altersrente bei vollständiger Beitragsdauer beträgt:

  • mindestens:  CHF 1'225.00
  • höchstens:   CHF 2'450.00

Bei Ehepaaren ist die Summe beider Renten auf CHF 3'675.00 begrenzt.

Bestehen zusätzliche Ansprüche für Kinder?

Für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und für Studierende oder Lernende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr wird die Altersrente um eine Kinderrente ergänzt.

Wie wird der Anspruch auf eine AHV-Rente geltend gemacht?

Die Anmeldung muss vor Beginn des Rentenanspruchs mit dem Anmeldeformular eingereicht werden. Wir empfehlen, die Anmeldung vier Monate vor Anspruchsbeginn einzureichen.

Die Anmeldung muss direkt an die zuständige Ausgleichskasse gerichtet werden.

  • Arbeitnehmende: an die Kasse, der der Arbeitgeber angeschlossen ist
  • Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige: an die Kasse, der die Person zuletzt angeschlossen war
  • Versicherte, die bereits eine Rente beziehen oder deren Ehegatte oder Ehegattin bereits eine Rente bezieht: die Kasse, welche die Rente ausbezahlt
  • im Ausland ansässige Versicherte: die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf.
Liste der Ausgleichskassen

Welche Möglichkeiten einer vorbezogenen AHV-Rente gibt es?

Die Altersrente kann um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, wird aber während des gesamten Rentenalters gekürzt.

Die monatliche Altersrente wird in diesem Fall abhängig von der Dauer des Rentenvorbezugs nach folgender Berechnung gekürzt:

Frauen Männer Vorbezugsdauer Kürzung
63 Jahre 64 Jahre 1 Jahr   6.8%
62 Jahre 63 Jahre 2 Jahre 13.6%

Die AHV/IV/EO-Beitragspflicht besteht bis zum ordentlichen Rentenalter weiter.

Während des Rentenvorbezugs besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Kinderrente.

Die Anmeldung muss vor Beginn der Anspruchsberechtigung eingehen. Bei späterer Anmeldung ist kein Rentenvorbezug mehr möglich.

Welche Möglichkeiten eines Aufschubs der AHV-Altersrente gibt es?

Versicherte können den Rentenbezug bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters um ein bis fünf Jahre aufschieben und so während des gesamten Rentenalters eine höhere Rente erhalten.

Sollten sich die Umstände ändern, kann der Aufschub innerhalb dieses Zeitraums beendet und die Rente bezogen werden. Der Rentenberechtigte muss sich somit nicht auf eine bestimmte Aufschubdauer festlegen.

Die monatliche Altersrente erhöht sich entsprechend der Aufschubdauer gemäss folgender Rechnung:

Jahre und Monate Erhöhung   Jahre und Monate Erhöhung
1 0-2   5.2%   3 0-2 17.1%
  3-5   6.6%     3-5 18.8%
  6-8   8.0%     6-8 20.5%
  9-11   9.4%     9-11 22.2%
2 0-2 10.8%   4 0-2 24.0%
  3-5 12.3%     3-5 25.8%
  6-8 13.9%     6-8 27.7%
  9-11 15.5%     9-11 29.6%
        5 - 31.5%

Wann muss ein Aufschub der AHV-Rente geltend gemacht werden?

Spätestens unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr ab Vollendung des 64. Altersjahres bei Frauen und des 65. Altersjahres bei Männern.

Was ist eine provisorische/prognostische Rentenberechnung?

Die provisorische/prognostische Rentenberechnung ist eine Schätzung der künftigen Altersrente, auf die Sie Anspruch haben könnten.

Weshalb eine Rentenvorausberechnung verlangen?

Die Schätzung Ihrer künftigen Rente ist insbesondere für die finanzielle Planung Ihres Ruhestands wichtig. 

Ist die Schätzung zuverlässig?

Die Schätzung wird gleich berechnet wie eine tatsächliche AHV-Rente. Sie basiert jedoch auf zwei Elementen:

  1. Einkommen, die Sie seit Beginn Ihrer Unterstellung bis heute erzielt haben (bekannter Teil Ihrer Situation)
  2. Einkommen, die Sie voraussichtlich erzielen werden, sowie mögliche von Ihnen geplante künftige Ereignisse (geschätzter Teil von heute bis zum Rentenbeginn).

Je näher Ihr Rentenbeginn rückt, desto genauer wird die Schätzung.

Wie viel kostet die Schätzung?

Ab 40 Jahren kann alle fünf Jahre eine kostenlose Schätzung beantragt werden.

Bei einer Änderung der Erwerbstätigkeit oder des Zivilstands sind auch kürzere Abstände möglich.

Andernfalls wird für die Vorausberechnung eine Gebühr von CHF 300.00 erhoben.

Wie kann eine Rentenvorausberechnung beantragt werden?

Richten Sie Ihren Antrag mit dem entsprechenden Formular an die zuständige Kasse.

Bei Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften müssen in jedem Fall beide Partner eine Rentenvorausberechnung beantragen. Die beiden Anträge müssen gleichzeitig an dieselbe Ausgleichskasse eingereicht werden, damit die Berechnung genauer vorgenommen werden kann.

Zahlungsplan für die AHV/IV/EL-Leistungen

Hier der vorgesehen Zahlungsplan 2023 für die AHV/IV/EL-Leistungen:

Monate Fälligkeiten   Monate Fälligkeiten
Januar 05.01.2023   Juli 05.07.2023
Februar 03.02.2023   August 04.08.2023
März 03.03.2023   September 05.09.2023
April 05.04.2023   Oktober 04.10.2023
Mai 04.05.2023   November 03.11.2023
Juni 05.06.2023   Dezember 05.12.2023

Merkblätter

    1.07 - Erziehungsgutschriften
    3.01 - Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV
    3.04 - Flexibler Rentenbezug
    3.06 - Rentenvorausberechnung

Anmeldung der Altersrente

Berechnung der Altersrente

Flexibler Bezug der Altersrente

Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache

Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.

Informationen in leichter Sprache Informationen in leichter Sprache

Informationen in Gebärdensprache Informationen in Gebärdensprache

Formulare

318.370 - Anmeldung für eine Altersrente
318.370 - Anmeldung für einen Vorbezug- oder Aufschub der Altersrente
318.386 - Abruf oder Teilabruf der Altersrente nach Aufschub
318.282 - Antrag für eine Rentenvorausberechnung
318.382 - Antrag für eine Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter
318.383 - Antrag für die einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter
318.180 - Auszahlung auf persönliches Bank- oder Postkonto
318.182 - Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FZ
Vollmacht Leistungen