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Einkommensteilung (Splitting)

Was ist Einkommensteilung (Splitting)?

Splitting bedeutet, dass die Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, geteilt und beiden Ehegatten hälftig auf ihre individuellen Konten angerechnet werden. Dies gestattet die Berechnung der AHV/IV-Renten verheirateter, verwitweter oder geschiedener Personen.

Einkommen, die die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Scheidung erzielten, werden nicht geteilt.

Bei der Einkommensteilung werden nur jene Kalenderjahre berücksichtigt, während welchen beide Ehegatten bei der AHV/IV versichert waren. 

Wann wird die Einkommensteilung vorgenommen?

Die Einkommensteilung wird nur vorgenommen, wenn:

  • beide Ehegatten Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente haben
  • die Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst wird
  • ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente der Alters- oder Invalidenversicherung bezieht.

Wie ist nach einer Scheidung vorzugehen?

Die Anmeldung wird von beiden ehemaligen Ehegatten (gemeinsam oder separat) direkt der Ausgleichskasse eingereicht, bei der einer der Ehegatten seine AHV-Beiträge bezahlt hat. Dem Antrag muss eine Kopie des Familienbüchleins sowie das Scheidungsurteil samt Rechtskraftbescheinigung beiliegen.

Es wird dringend empfohlen, dass Geschiedene unmittelbar nach Eintreten der Rechtskraft der Scheidung einen gemeinsamen Antrag einreichen, um Wartezeiten bei der Bearbeitung von Rentenanträgen zu vermeiden.

Was geschieht, wenn die ehemaligen Ehegatten diesen Antrag nach ihrer Scheidung nicht stellen?

Versäumen es die beiden ehemaligen Ehegatten, das Splitting zu beantragen, nimmt die Ausgleichskasse die Einkommensteilung zum Zeitpunkt der Rentenberechnung automatisch vor.

Merkblatt

1.02 - Splitting bei Scheidung

Formulare

318.269 - Anmeldung zur Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting)