Die Alters- oder Invalidenrente geschiedener Personen sind unter Vornahme einer Einkommensteilung, des sogenannten Splittings, zu berechnen. Bei der Einkommensteilung werden nur jene Kalenderjahre berücksichtigt, während welchen beide Ehegatten bei der AHV/IV versichert waren. Einkommen, welche die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Scheidung erzielten, werden nicht geteilt.
Die Einkommensteilung wird nur vorgenommen, wenn :
Nach der Scheidung können die ehemaligen Ehegatten bei einer der Ausgleichskassen, bei der sie AHV-Beiträge bezahlt haben, die Einkommensteilung verlangen. Geschiedene Ehegatten können die Einkommensteilung individuell verlangen. Der Anmeldung sind beizulegen : Kopie des Scheidungsurteils, Versicherungsausweis der AHV/IV und ein amtliches Ausweispapier (z. B. Familienbüchlein, Personenstandsausweis, Familienschein usw.).
Unterlassen beide geschiedenen Ehegatten die Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung, wird die Ausgleichskasse die Einkommensteilung spätestens im Zeitpunkt der Rentenberechnung von Amtes wegen vornehmen. Bei Personen, die mehrfach verheiratet waren oder bei denen zwischen dem Zeitpunkt der Scheidung und dem Beginn des Rentenanspruchs eine lange Dauer liegt, ergeben sich oft Probleme, die für die Rentenberechnung nötigen genauen Angaben beizubringen. Wir empfehlen deshalb geschiedenen Ehegatten, die Anmeldung möglichst unmittelbar nach der Scheidung gemeinsam einzureichen. So kann die Ausgleichskasse das Verfahren rasch und zuverlässig durchführen und später Verzögerungen bei der Rentenfestsetzung und -auszahlung vermeiden.
Die AHV-Zweigstelle an Ihrem Wohnort erteilt Ihnen gerne weitere Auskünfte und gibt die nötigen Merkblätter kostenlos ab.
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