In der Verfassung des Kantons Freiburg ist das Prinzip verankert, dass jede Mutter in den Genuss eines Mutterschaftsbeitrages kommen soll.
Die kantonalen Mutterschaftsbeiträge haben auch zum Ziel, die materielle Sicherheit der Familie bei einer Geburt oder Adoption zu gewährleisten. Ab dem 1. Juli 2011 kann jede Mutter ihren Anspruch auf diese Leistungen geltend machen. Sie muss seit mindestens einem Jahr im Kanton Freiburg niedergelassen und wohnhaft sein.
Mutter ohne Erwerbstätigkeit vor der Geburt
Mütter mit einer Erwerbstätigkeit vor der Geburt
Das adoptierte Kind darf nicht über acht Jahre alt und nicht das Kind des Ehepartner sein.
Diese Altersgrenze wird bis zur Volljährigkeit heraufgesetzt, wenn das Kind an einer ärztlich bestätigten Behinderung leidet.
Adoptivmutter ohne Erwerbstätigkeit
Adoptivmutter mit einer Erwerbstätigkeit
Diese Leistungen unterliegen Einkommens- und Vermögensgrenzen der Familie.
Einkommensgrenzen :
Für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind wird obiger Grenzbetrag um CHF 350.00 pro Monat erhöht.
Vermögensgrenze :
Ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Frauen CHF 33'000.00 und bei Ehepaaren und zusammenlebenden unverheirateten Eltern CHF 44'000.00 übersteigt, wird zum anrechenbaren Einkommen hinzugezählt.
Die Höhe dieses Mutterschaftsbeitrages entspricht der Differenz zwischen der Einkommensgrenze und dem massgebenden Einkommen, maximal jedoch CHF 1'650.00 pro Monat für eine alleinstehende Mutter, resp. CHF 2'200.00 pro Monat für verheiratete oder nichtverheiratete Eltern, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Die Mutterschaftsbeiträge im Bedarfsfall werden längstens während eines Jahres ausgerichtet.
Gesuch
Das Gesuch ist auf dem offiziellen Formular bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse, Impasse de la Colline 1, Postfach 176, 1762 Givisiez einzureichen. Ausserdem ist es auf jeder AHV-Gemeindeagentur erhältlich. Dem Antrag ist eine Kopie der zur Behandlung notwendigen Belege beizulegen (Dokumente im Zusammenhang mit der Geburt oder Adoption, dem Wohnsitz, den familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse).
Auskunftspflicht
Jede Veränderung, die den Anspruch auf Leistungen beeinflussen könnte, ist der Ausgleichskasse umgehend mitzuteilen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.
Erlöschen des Anspruchs
Der Anspruch auf eine Leistung endet, wenn eine der Bedingungen für deren Zuerkennung nicht mehr erfüllt ist (z.B. Wegzug aus dem Kanton, Überschreitung eines Grenzbetrages, Änderung in der familiären Situation).
Verjährung
Mutterschaftsbeiträge sollen einen Beitrag zum laufenden Unterhalt der Familie leisten. Der Anspruch verjährt sechs Monate nach Ablauf des Monats, für welchen sie geschuldet waren.