Kontakt
Beiträge von Arbeitgebern
Beiträge von Arbeitgebern
Neuigkeiten / Alle Neuigkeiten
Formulare

Internationales

Welche allgemeinen Grundsätze gelten für die internationale Versicherungsunterstellung?

Grundsätzlich sind alle Personen, die in der Schweiz arbeiten oder ihren Wohnsitz haben, in der Schweiz versicherungspflichtig.

Staatsangehörige der Schweiz oder eines Vertragsstaates (siehe unten), die nur in einem Land arbeiten, sind grundsätzlich in diesem Land sozialversicherungspflichtig.

Mit diesem Online-Tool können Sie unverbindlich feststellen, in welchem Land Sozialversicherungspflicht besteht:

Online-Tool zur Überprüfung der Versicherungsunterstellung

Was geschieht bei…

…unselbstständiger Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr EU/EFTA-Staaten?

Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU/EFTA-Staates, die Erwerbstätigkeiten im Angestelltenverhältnis gleichzeitig oder abwechselnd in mehreren Staaten (Schweiz und EU/EFTA) ausüben, sind dem Sozialversicherungssystem des Wohnsitzstaates unterstellt, sofern sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben.

…selbstständiger Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr EU/EFTA-Staaten?

Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU/EFTA-Staates, die als Selbstständigerwerbende gleichzeitig oder abwechselnd in mehreren Staaten (Schweiz und EU/EFTA) eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind dem Sozialversicherungssystem des Wohnsitzstaates unterstellt.

Personen, die nicht oder nicht überwiegend in ihrem Wohnsitzstaat erwerbstätig sind, unterstehen dem Sozialversicherungssystem des Staates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet.

...unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr EU/EFTA-Staaten?

Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU/EFTA-Staates, die gleichzeitig als Angestellte und als Selbstständigerwerbende in verschiedenen Staaten (Schweiz und EU/EFTA) tätig sind, sind den Rechtsvorschriften des Staates unterstellt, in welchem die Person eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.

Was ist eine Entsendung?

Die Entsendung stellt eine Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen der Versicherungsunterstellung dar.

Personen, die vorübergehend zur Ausübung ihrer Tätigkeit in ein anderes Land entsandt werden, können unter bestimmten Umständen dem Sozialversicherungssystem ihres Herkunftslandes unterstellt bleiben.

Wie funktioniert die Unterstellung unter ein ausländisches Sozialversicherungssystem?

Wird bei der Betrachtung der konkreten Situation festgestellt, dass eine Person nicht dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellt ist, darf deren Schweizer Arbeitgeber keine Schweizer Sozialversicherungsbeiträge von ihrem Lohn einbehalten, sondern muss sich an die zuständige ausländische Sozialversicherungsbehörde wenden, um die fälligen Beiträge zu begleichen.

Dabei sind zwei Lösungen denkbar:

  • Der Schweizer Arbeitgeber bezahlt die Beiträge an die ausländische Sozialversicherungsbehörde.
  • Der Schweizer Arbeitgeber unterzeichnet eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten, der dann die Beiträge an die ausländische Sozialversicherungsbehörde in voller Höhe selbst begleicht (der Arbeitgeberanteil der ausländischen Beiträge ist vom Schweizer Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn auszuzahlen).

Personen, die als Selbstständigerwerbende dem Sozialversicherungssystem des Wohnsitzlandes unterstellt sind, benötigen bei grenzüberschreitender Tätigkeit als Selbstständigerwerbende eine Bescheinigung A1.

Mit welchen Ländern bestehen Sozialversicherungsabkommen (Vertragsstaaten)?

FZA*   EFTA** Bilaterale Vereinbarungen
Belgien Schweden Island Australien
Bulgarien Slowakei Liechtenstein Bosnien und Herzegowina
Dänemark Slowenien Norwegen Brasilien
Deutschland Spanien Schweiz Chile
Estland Tschechische Republik   China (Unterstellung)
Finnland Ungarn   Indien (Unterstellung)
Frankreich Zypern   Israel
Griechenland     Japan
Irland     Kanada/Quebec
Italien     Kosovo
Kroatien     Montenegro
Lettland     Nordmazedonien
Litauen     Philippinen
Luxemburg     San Marino
Malta     Serbien
Niederlande     Südkorea (Unterstellung)
Österreich     Türkei
Polen     Uruguay
Portugal     USA
Rumänien     Vereinigtes Königreich

*   Abkommen über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU
** Europäische Freihandelsassoziation

Merkblätter

    2.12 - Versicherungsunterstellung
    10.01 - Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen
    10.02 - Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
    10.03 - Informationen für Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat
    11.01 - Informationen für Flüchtlinge und Staatenlose
    880 - Die Schweiz verlassen

Formulare

INT01 - Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit nach VO (EG)
INT02 - Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
INT03 - Antrag auf Ausstellung einer Entsendungsbescheinigung
INT04 - Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland