AKFR - Ausgleichskasse des Kantons Freiburg AHV-IV
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Unsere Aufgaben

Gebäude der Ausgleichskasse

Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg als Durchführungsorgan der Sozialversicherung :

besorgt den Aufgabenvollzug in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 - AHVG SR 831.10);

vollzieht als übertragene Aufgaben des Bundes :
  • den Beitragsbezug sowie in Zusammenarbeit mit den IV-Stellen die Ermittlung und Ausrichtung von Geldleistungen in der Invalidenversicherung (Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 - IVG SR 831.20);

  • den Beitragsbezug sowie die Ermittlung und Ausrichtung von Leistungen in der Erwerbsersatzordnung für Dienstpflichtige in Armee und Zivilschutz sowie die Mutterschaftsentschädigung (Bundesgesetz vom 25. September 1952 - EOG SR 834.1);

  • den Bezug der Beiträge und die Ausrichtung von Leistungen in der Eidgenössischen Familienzulagenordnung für die Landwirtschaft (Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 - FLG SR 836.1);

  • den Beitragsbezug in der Arbeitslosenversicherung (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 - AVIG SR 837.0);

  • die Überwachung der Versicherungspflicht bei ihren Mitgliedern betreffend den Anschluss an eine anerkannte Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 - BVG SR 831.40); 

  • Überwachung der Versicherungspflicht im Unfallversicherungsobligatorium des Bundes (Bundesgesetz vom 20. März 1981 - UVG SR 832.20 und ACE 927/83);

vollzieht mit Genehmigung des Bundes als übertragene Aufgaben des Kantons :
  • die Festsetzung und Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Bundesgesetz vom 19. März 1965 und kantonales Gesetz vom 16. November 1965 - SGF 841.3.1);
  • Geschäftsführung und Verwaltung der Kantonalen Kasse für Familienzulagen (kantonales Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen - SGF 836.1);
  • Durchführung der kantonalen Bestimmungen über Mutterschaft (kantonales Gesetz vom 6. Juni 1991 über die Mutterschaftsbeiträge - SGF 836.3);
  • Durchführung der Freiburger Bestimmungen über die Reduktion der Krankenkassenprämien (kantonales Ausführungsgesetz vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung - SGF 842.1.1);
  • Festsetzung der kantonalen Subventionen für Begleitkosten (kantonales Gesetz vom 23. März 2000 über Pflegeheime für Betagte - SGF 834.2.1).




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