AKFR - Ausgleichskasse des Kantons Freiburg AHV-IV
In der Website Suchen :
OK
Sitemap
Wapperl
< Zurück zur Homepage
Ihre Sprache : FrançaisFR  DeutschDE
 
Sie sind im Bereich :
Was machen wir ? > Familienzulagen > Nichterwerbstätige Personen > Informationen
 
Familienzulagen Alle Themen, die mit dieser Klassifikation zusammenhängen, sind überflogen worden. Benutzen Sie die oben angeführten Verbindungen um weiterhin unsere Informationen zu konsultieren.
 

Übersicht  
> Bezugsberechtigte
> Familienzulagenregister
> Kinder, die Anrecht auf Zulagen geben
> Mehrfachanspruch
> Gesuchstellung
> Die verschiedenen Zulagenarten
> Dauer des Zulagenanspruchs
> Die Auszahlung der Zulage
> Kantonale Adresse

Bezugsberechtigte
gültig ab 01.01.2009 
Nach obenNach oben
 
Sind im Sinne der Familienzulagenordnung versichert und können Zulagen beanspruchen, Nichterwerbstätige, die für den Unterhalt eines oder mehrerer zulagenberechtigter Kinder aufkommen und folgende Bedingungen erfüllen :
  • Der Gesuchsteller muss gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver­sicherung (AHVG) obligatorisch als nichterwerbstätige Person versichert sein.
  • Keinen Anspruch auf Leistungen eröffnen: Bezüger einer Ergänzungsleistung zu einer IV- oder AHV-Rente; Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und eine Altersrente beziehen; in ungetrennter Gemeinschaft lebende Versicherte, deren Ehepartner eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV ausübt oder eine AHV-Altersrente bezieht; verheiratete oder getrennt lebende Personen, deren AHV-Beiträge im Sinne von Artikel 3, Absatz 3 AHVG durch den Ehepartner als bezahlt gelten.
  • Es dürfen keine gleichartigen Leistungen nach anderen Gesetzen bezogen werden (z.B. Zuschläge oder Zulagen, wie sie bei der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigungen ausgerichtet werden).
  • Der Gesuchsteller und seine Familie müssen im Kanton ansässig sein.
  • Das jährliche Gesamteinkommen gemäss direkter Bundessteuer (DBS) darf den anderthalbfachen Betrag einer vollen maximalen AHV-Altersrente (2009: Fr. 41'040.- / 2011: Fr. 41'760.-) nicht überschreiten.


 

Familienzulagenregister
gültig ab 23.12.2010 
Nach obenNach oben
 
Im Familienzulagenregister sind die Informationen über Familienzulagen zentralisiert, die nach schweizerischem Recht für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland ausgerichtet werden. Sein Zweck ist primär mit Transparenz zu verhindern, dass für ein Kind mehrfach Familienzulagen bezogen werden. Im Weiteren soll es den Durchführungsstellen den Vollzug des Familienzulagengesetzes (FamZG) erleichtern und dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle dienen.

Vollen Zugang zum Register haben ausschliesslich die Durchführungsstellen und deren Aufsichtsbehörden. Die Öffentlichkeit hat über Internet einen beschränkten Zugang zum Register (siehe untenstehende Link). Für die Abfrage, ob und von welcher Stelle für ein Kind eine Familienzulage ausgerichtet wird, müssen die Versichertennummer der AHV und das Geburtsdatum des Kindes angegeben werden. Diese Abfragemöglichkeit erfüllt ein sozialpolitisches Anliegen : Es kommt immer wieder vor, dass der anspruchsberechtigte Elternteil die Familienzulage nicht an den Elternteil weiterleitet, bei dem das Kind lebt, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet wäre, oder dass Eltern die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse ihrer Kinder verwenden. In diesen Fällen wird die Internetabfrage den betroffenen Elternteilen und mündigen Kindern erleichtern, zu ihrem Recht zu kommen.

Suche nach Familienzulagen, die für ein Kind ausbezahlt werden

 


Kinder, die Anrecht auf Zulagen geben
gültig ab 01.01.2009 
Nach obenNach oben
 
Folgende Kinder können Anrecht auf Zulagen geben :
  • die ehelichen Kinder;
  • die ausserehelichen, anerkannten oder gerichtlich zugesprochenen Kinder;
  • die Adoptivkinder;
  • die Kinder des Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben oder zu deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte überwiegend aufkommt;
  • die Pflegekinder, die dauernd und unentgeltlich aufgenommen werden;
  • die Geschwister und Enkelkinder des Anspruchsberechtigten, sofern er für deren Unterhalt dauernd und in überwiegendem Mass aufkommt.


 

Mehrfachanspruch
gültig ab 01.01.2009 
Nach obenNach oben
 
Für jedes Kind kann nur eine Zulage entrichtet werden.
Wenn beide Elternteile versichert sind und je eine ganze Zulage derselben Art beanspruchen können, so wird der Anspruch in folgender Rangordnung zugesprochen :

a) der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
b) der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
c) der Person, die in überwiegendem Mass für den Unterhalt des Kindes aufkommt;
d) der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist.

Die besonderen im eidgenössischen oder kantonalen Gesetz oder deren Ausführungsreglementen vorgesehenen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

 


Gesuchstellung
gültig ab 01.01.2009 
Nach obenNach oben
 
Die Zulagen werden nur nach Einreichen eines entsprechenden Antrages mittels der hierfür vorgesehenen Formulare gewährt.
Der Antrag ist an die Familienausgleichskasse des Kantons Freiburg, Postfach, 1762 Givisiez, zu richten.
Der Anspruch kann durch den Bezugsberechtigten oder seinen gesetzlichen Vertreter, seinen Ehegatten, seine Eltern oder Grosseltern geltend gemacht werden. Dieses Recht kann auch einer Behörde oder einer Drittperson zustehen, wenn eine zweckmässige Verwendung der Zulagen für den Unterhalt des Kindes nicht gewährleistet ist.
Der Gesuchsteller muss der Kasse alle Bescheinigungen und notwendigen Unterlagen zur Prüfung des Zulagen­anspruchs zur Verfügung stellen.
Bei verspäteter Gesuchstellung können Zulagen rückwirkend nur für die letzten fünf Jahre vor Einreichung des Antrages bei der Kasse gewährt werden.

Meldeschein zur Festsetzung der Familienzulagen für nicht erwerbstätige Personen in bescheidenen Verhältnissen

 


Die verschiedenen Zulagenarten
gültig ab 01.01.2009 
Nach obenNach oben
 
  • Die Geburts- oder Adoptionszulage ist eine einmalige Leistung. Sie beträgt Fr. 1'500.-. Anspruch besteht im ersten Fall, wenn die Mutter neun Monate vor der Geburt im Sinne der Familienzulagenordnung im Kanton Freiburg versichert war für jedes in der Schweiz geborene Kind, im zweiten Fall für jedes minderjährige, im Hinblick auf eine Adoption im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) aufgenommene Kind.
  • Die Kinderzulage ist eine periodische Leistung und beträgt je Fr. 230.- pro Monat für die beiden ersten Kinder und Fr. 250.- pro Monat für jedes weitere Kind.
  • Die Ausbildungszulage ist ebenfalls eine periodische Leistung. Sie wird für die Kinder gewährt, welche ihre berufliche Ausbildung fortsetzen und beträgt je Fr. 290.- pro Monat für die beiden ersten Kinder und Fr. 310.- pro Monat für jedes weitere Kind.


 

Dauer des Zulagenanspruchs
gültig ab 01.01.2009 
Nach obenNach oben
 
Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht am ersten Tag des Monats, in welchem die versicherte Person als nichterwerbstätige Personen in bescheidenen Verhältnissen in der AHV/IV/EO beitragspflichtig ist. Er erlischt am letzten Tag des Monats, in welchem dies nicht mehr gegeben ist.
Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat ausgerichtet und zwar bis zu dem Monat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Es besteht folgende Ausnahme :
  • Die infolge Invalidität oder festgestellter chronischer Krankheit vollständig arbeitsunfähigen Kinder geben Anrecht auf Kinderzulagen bis zu dem Monat, in dem sie ihr 20. Altersjahr vollenden.

Die Kinder, die ihre Studien fortsetzen oder eine Lehre absolvieren, haben Anrecht auf die Ausbildungszulage während der ganzen Dauer ihrer Ausbildung, aber höchstens bis zu dem Monat, in dem sie ihr 25. Altersjahr vollenden. 

 


Die Auszahlung der Zulage
gültig ab 01.01.2009 
Nach obenNach oben
 
Soweit nicht anders bestimmt, wird die Zulage dem Bezugsberechtigten am Ende eines jeden Monats durch die Kasse ausbezahlt.
Die Kasse kann jedoch die Zulage direkt an Drittpersonen überweisen, um deren Zweckbestimmung zu gewährleisten.
Der Bezüger hat der Kasse periodisch zu bestätigen, dass die Anspruchsbedingungen noch erfüllt werden.
Erhält er von Umständen Kenntnis, die den Anspruch auf Leistungen beeinflussen könnten, muss er die Kasse umgehend informieren.
Derjenige, der zu Unrecht eine Zulage erhalten hat, muss diese zurückerstatten. Das Recht auf Rückerstattung verjährt nach einem Jahr, von dem Zeitpunkt an, in dem die Kasse von den Umständen Kenntnis erhielt, die eine Rückerstattung rechtfertigen; auf alle Fälle jedoch fünf Jahre nach der beanstandeten Zulagenzahlung.


 

Kantonale Adresse
gültig ab 01.01.2009 
Nach obenNach oben
 

Für weitere Auskünfte steht die Ausgleichskasse für Familienzulagen gerne zur Verfügung.

Ausgleichskasse für Familienzulagen
Impasse de la Colline 1
Postfach
1762 Givisiez
Tel. 026 305 52 52
Fax 026 305 52 62
ecasfr@fr.ch    

 


Wer sind wir ?
Andere Institutionen
Kontakt
Website Umfrage

Formulare erreichenFormulare
Formular-ÜbersichtFormular-Übersicht
MerkblätterMerkblätter
Online-BerechnungenOnline-Berechnungen
spacer
Seite druckenSeite drucken
spacer
Partnerweb
Internet-Plattform,
die für Arbeitgeber bestimmt ist.
Login >
Mehr Information >
spacer
Informationen
Allgemeine Informationen >
Tätigkeitsbericht >
 
  Nach obenNach oben