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Bezugsberechtigte
gültig ab 01.01.2009 |
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Sind im Sinne der Familienzulagenordnung versichert und können Zulagen beanspruchen, Nichterwerbstätige, die für den Unterhalt eines oder mehrerer zulagenberechtigter Kinder aufkommen und folgende Bedingungen erfüllen :
- Der Gesuchsteller muss gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch als nichterwerbstätige Person versichert sein.
- Keinen Anspruch auf Leistungen eröffnen: Bezüger einer Ergänzungsleistung zu einer IV- oder AHV-Rente; Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und eine Altersrente beziehen; in ungetrennter Gemeinschaft lebende Versicherte, deren Ehepartner eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV ausübt oder eine AHV-Altersrente bezieht; verheiratete oder getrennt lebende Personen, deren AHV-Beiträge im Sinne von Artikel 3, Absatz 3 AHVG durch den Ehepartner als bezahlt gelten.
- Es dürfen keine gleichartigen Leistungen nach anderen Gesetzen bezogen werden (z.B. Zuschläge oder Zulagen, wie sie bei der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigungen ausgerichtet werden).
- Der Gesuchsteller und seine Familie müssen im Kanton ansässig sein.
- Das jährliche Gesamteinkommen gemäss direkter Bundessteuer (DBS) darf den anderthalbfachen Betrag einer vollen maximalen AHV-Altersrente (2009: Fr. 41'040.- / 2011: Fr. 41'760.-) nicht überschreiten.
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Familienzulagenregister
gültig ab 23.12.2010 |
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Im Familienzulagenregister sind die Informationen über Familienzulagen zentralisiert, die nach schweizerischem Recht für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland ausgerichtet werden. Sein Zweck ist primär mit Transparenz zu verhindern, dass für ein Kind mehrfach Familienzulagen bezogen werden. Im Weiteren soll es den Durchführungsstellen den Vollzug des Familienzulagengesetzes (FamZG) erleichtern und dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle dienen.
Vollen Zugang zum Register haben ausschliesslich die Durchführungsstellen und deren Aufsichtsbehörden. Die Öffentlichkeit hat über Internet einen beschränkten Zugang zum Register (siehe untenstehende Link). Für die Abfrage, ob und von welcher Stelle für ein Kind eine Familienzulage ausgerichtet wird, müssen die Versichertennummer der AHV und das Geburtsdatum des Kindes angegeben werden. Diese Abfragemöglichkeit erfüllt ein sozialpolitisches Anliegen : Es kommt immer wieder vor, dass der anspruchsberechtigte Elternteil die Familienzulage nicht an den Elternteil weiterleitet, bei dem das Kind lebt, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet wäre, oder dass Eltern die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse ihrer Kinder verwenden. In diesen Fällen wird die Internetabfrage den betroffenen Elternteilen und mündigen Kindern erleichtern, zu ihrem Recht zu kommen.
Suche nach Familienzulagen, die für ein Kind ausbezahlt werden
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Kinder, die Anrecht auf Zulagen geben
gültig ab 01.01.2009 |
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Folgende Kinder können Anrecht auf Zulagen geben :
- die ehelichen Kinder;
- die ausserehelichen, anerkannten oder gerichtlich zugesprochenen Kinder;
- die Adoptivkinder;
- die Kinder des Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben oder zu deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte überwiegend aufkommt;
- die Pflegekinder, die dauernd und unentgeltlich aufgenommen werden;
- die Geschwister und Enkelkinder des Anspruchsberechtigten, sofern er für deren Unterhalt dauernd und in überwiegendem Mass aufkommt.
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Die verschiedenen Zulagenarten
gültig ab 01.01.2009 |
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- Die Geburts- oder Adoptionszulage ist eine einmalige Leistung. Sie beträgt Fr. 1'500.-. Anspruch besteht im ersten Fall, wenn die Mutter neun Monate vor der Geburt im Sinne der Familienzulagenordnung im Kanton Freiburg versichert war für jedes in der Schweiz geborene Kind, im zweiten Fall für jedes minderjährige, im Hinblick auf eine Adoption im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) aufgenommene Kind.
- Die Kinderzulage ist eine periodische Leistung und beträgt je Fr. 230.- pro Monat für die beiden ersten Kinder und Fr. 250.- pro Monat für jedes weitere Kind.
- Die Ausbildungszulage ist ebenfalls eine periodische Leistung. Sie wird für die Kinder gewährt, welche ihre berufliche Ausbildung fortsetzen und beträgt je Fr. 290.- pro Monat für die beiden ersten Kinder und Fr. 310.- pro Monat für jedes weitere Kind.
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Die Auszahlung der Zulage
gültig ab 01.01.2009 |
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Soweit nicht anders bestimmt, wird die Zulage dem Bezugsberechtigten am Ende eines jeden Monats durch die Kasse ausbezahlt.
Die Kasse kann jedoch die Zulage direkt an Drittpersonen überweisen, um deren Zweckbestimmung zu gewährleisten.
Der Bezüger hat der Kasse periodisch zu bestätigen, dass die Anspruchsbedingungen noch erfüllt werden.
Erhält er von Umständen Kenntnis, die den Anspruch auf Leistungen beeinflussen könnten, muss er die Kasse umgehend informieren.
Derjenige, der zu Unrecht eine Zulage erhalten hat, muss diese zurückerstatten. Das Recht auf Rückerstattung verjährt nach einem Jahr, von dem Zeitpunkt an, in dem die Kasse von den Umständen Kenntnis erhielt, die eine Rückerstattung rechtfertigen; auf alle Fälle jedoch fünf Jahre nach der beanstandeten Zulagenzahlung.
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Wer sind wir ? |
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Andere Institutionen |
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