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Die Zulagenberechtigten
gültig ab 01.01.2009 |
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Landwirtschaftliche Betriebsleiter (einschliesslich Alpbetriebe) und Berufsfischer haben Anspruch auf Familienzulagen als selbständige Landwirte.
Alle Betriebe, die den Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen, Obst-, Wein- und Gemüsebau, Viehhaltung und Viehzucht, Geflügel- und Bienenzucht betreiben, gelten grundsätzlich als Landwirtschaftsbetriebe.
Nebenberuflich selbständigerwerbende Landwirte haben ebenfalls Anspruch auf Zulagen, sofern sie mit ihrem Betrieb mindestens ein Jahreseinkommen von
Fr. 2'000.- erwirtschaften oder ihre Tätigkeit während mindestens 250 Stunden pro Jahr ausüben. Nebenberuflich tätig ist ein selbständiger Landwirt, wenn sein Einkommen aus der Landwirtschaft 40 % des Gesamteinkommens nicht übersteigt.
Die dem Betriebsleiter am nächsten stehenden Familienmitglieder werden selbständigen Landwirten gleichgestellt. Es handelt sich insbesondere um :
- den Ehegatten des Betriebsleiters;
- die Verwandten des Betriebsleiters in direkter auf- und absteigender Linie, sowie deren Ehegatten;
- den Schwieger- oder Stiefsohn, die Schwieger- oder Stieftochter, wenn der/die Betreffende voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen wird.
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Familienzulagenregister
gültig ab 23.12.2010 |
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Im Familienzulagenregister sind die Informationen über Familienzulagen zentralisiert, die nach schweizerischem Recht für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland ausgerichtet werden. Sein Zweck ist primär mit Transparenz zu verhindern, dass für ein Kind mehrfach Familienzulagen bezogen werden. Im Weiteren soll es den Durchführungsstellen den Vollzug des Familienzulagengesetzes (FamZG) erleichtern und dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle dienen.
Vollen Zugang zum Register haben ausschliesslich die Durchführungsstellen und deren Aufsichtsbehörden. Die Öffentlichkeit hat über Internet einen beschränkten Zugang zum Register (siehe untenstehende Link). Für die Abfrage, ob und von welcher Stelle für ein Kind eine Familienzulage ausgerichtet wird, müssen die Versichertennummer der AHV und das Geburtsdatum des Kindes angegeben werden. Diese Abfragemöglichkeit erfüllt ein sozialpolitisches Anliegen : Es kommt immer wieder vor, dass der anspruchsberechtigte Elternteil die Familienzulage nicht an den Elternteil weiterleitet, bei dem das Kind lebt, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet wäre, oder dass Eltern die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse ihrer Kinder verwenden. In diesen Fällen wird die Internetabfrage den betroffenen Elternteilen und mündigen Kindern erleichtern, zu ihrem Recht zu kommen.
Suche nach Familienzulagen, die für ein Kind ausbezahlt werden
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Die Zulagen
gültig ab 01.01.2009 |
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Tabelle der Kinderzulagen
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Zone
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Zulagenart
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Betrag
Fr.
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Talgebiet
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Kinderzulage
Ausbildungszulage
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200
250
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Berggebiet
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Kinderzulage
Ausbildungszulage
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220
270
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Selbständige Landwirte haben keinen Anspruch auf Haushaltungs- und Geburtszulagen.
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Auskunftspflicht
gültig ab 01.01.2009 |
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Der Bezüger muss die AHV-Gemeindeagentur unverzüglich über alle Umstände in Kenntnis setzen, die eine Verminderung oder Aufhebung der Zulagenberechtigung zur Folge haben könnten: Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit, Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit auch durch den Ehegatten, Scheidung oder Trennung, Geburt oder Tod eines Kindes, Aufnahme, Unterbruch oder Aufgabe von Studien oder der Lehre usw.
Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen rückerstattet werden. Das Recht, die Rückerstattung zu verlangen, verjährt nach einem Jahr vom Zeitpunkt an, in dem die Kasse von den Umständen Kenntnis erhielt, die eine Rückerstattung rechtfertigen, auf alle Fälle fünf Jahre nach der beanstandeten Zulagenzahlung.
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Wer sind wir ? |
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Andere Institutionen |
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