AKFR - Ausgleichskasse des Kantons Freiburg AHV-IV
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Familienzulagen Alle Themen, die mit dieser Klassifikation zusammenhängen, sind überflogen worden. Benutzen Sie die oben angeführten Verbindungen um weiterhin unsere Informationen zu konsultieren.
 

Übersicht  
> Die Zulagenberechtigten
> Familienzulagenregister
> Zulagenberechtigte Kinder
> Doppelbezug
> Die Zulagen
> Dauer der Zulagenberechtigung
> Geltendmachung des Anspruchs
> Die Ausrichtung der Zulagen
> Auskunftspflicht
> Auskünfte
> Merkblatt

Die Zulagenberechtigten
gültig ab 01.01.2009 
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Landwirtschaftliche Betriebsleiter (einschliesslich Alpbetriebe) und Berufsfischer haben Anspruch auf Familienzulagen als selbständige Landwirte.
Alle Betriebe, die den Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen, Obst-, Wein- und Gemüsebau, Viehhaltung und Viehzucht, Geflügel- und Bienenzucht betreiben, gelten grundsätzlich als Landwirtschaftsbetriebe.
Nebenberuflich selbständigerwerbende Landwirte haben ebenfalls Anspruch auf Zulagen, sofern sie mit ihrem Betrieb mindestens ein Jahreseinkommen von
Fr. 2'000.- erwirtschaften oder ihre Tätigkeit während mindestens 250 Stunden pro Jahr ausüben. Nebenberuflich tätig ist ein selbständiger Landwirt, wenn sein Einkommen aus der Landwirtschaft 40 % des Gesamteinkommens nicht übersteigt.
Die dem Betriebsleiter am nächsten stehenden Familienmitglieder werden selbständigen Landwirten gleichgestellt. Es handelt sich insbesondere um :

  • den Ehegatten des Betriebsleiters;
  • die Verwandten des Betriebsleiters in direkter auf- und absteigender Linie, sowie deren Ehegatten;
  • den Schwieger- oder Stiefsohn, die Schwieger- oder Stieftochter, wenn der/die Betreffende voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen wird.


 

Familienzulagenregister
gültig ab 23.12.2010 
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Im Familienzulagenregister sind die Informationen über Familienzulagen zentralisiert, die nach schweizerischem Recht für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland ausgerichtet werden. Sein Zweck ist primär mit Transparenz zu verhindern, dass für ein Kind mehrfach Familienzulagen bezogen werden. Im Weiteren soll es den Durchführungsstellen den Vollzug des Familienzulagengesetzes (FamZG) erleichtern und dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle dienen.

Vollen Zugang zum Register haben ausschliesslich die Durchführungsstellen und deren Aufsichtsbehörden. Die Öffentlichkeit hat über Internet einen beschränkten Zugang zum Register (siehe untenstehende Link). Für die Abfrage, ob und von welcher Stelle für ein Kind eine Familienzulage ausgerichtet wird, müssen die Versichertennummer der AHV und das Geburtsdatum des Kindes angegeben werden. Diese Abfragemöglichkeit erfüllt ein sozialpolitisches Anliegen : Es kommt immer wieder vor, dass der anspruchsberechtigte Elternteil die Familienzulage nicht an den Elternteil weiterleitet, bei dem das Kind lebt, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet wäre, oder dass Eltern die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse ihrer Kinder verwenden. In diesen Fällen wird die Internetabfrage den betroffenen Elternteilen und mündigen Kindern erleichtern, zu ihrem Recht zu kommen.

Suche nach Familienzulagen, die für ein Kind ausbezahlt werden

 


Zulagenberechtigte Kinder
gültig ab 01.01.2009 
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Folgende Kinder können Anrecht auf Zulagen geben :

  • die ehelichen Kinder;
  • die ausserehelichen, anerkannten oder gerichtlich zugesprochenen Kinder;
  • die Adoptivkinder;
  • die Kinder des Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben oder zu deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte überwiegend aufkommt;
  • die Pflegekinder, die dauernd und unentgeltlich aufgenommen werden;
  • die Geschwister und Enkelkinder des Anspruchsberechtigten, sofern er für deren Unterhalt dauernd und in überwiegendem Mass  aufkommt.


 

Doppelbezug
gültig ab 01.01.2009 
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Für jedes Kind kann nur eine Zulage ausgerichtet werden.
Wenn beide Elternteile für eine Erwerbstätigkeit versichert sind und je eine Zulage derselben Art beanspruchen können, so wird dieser in folgender Rangordnung zugesprochen :

a) der erwerbstätigen Person;
b) der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
c) der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
d) der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
e) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen.

Wenn die beiden Elternteile in zwei verschiedenen Kantonen versichert sind, erbringt zuerst die Familienausgleichskasse des Wohnsitzkantons der Eltern und Kinder Leistungen. Gegebenenfalls kann die Familienausgleichskasse des anderen Kantons auf Gesuch hin ergänzende Leistungen erbringen.
Die besonderen im Bundesgesetz (FamZG) oder im kantonalen Gesetz (FZG) über die Familienzulagen oder deren Ausführungsreglementen vorgesehenen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Die durch eine andere kantonale Ordnung oder den Bund gewährten vollen Leistungen gleicher Art können das Anrecht auf Zulagen gemäss freiburgischer Gesetzgebung ausschliessen.

 


Die Zulagen
gültig ab 01.01.2009 
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Tabelle der Kinderzulagen  
 

Zone

Zulagenart

Betrag
Fr.

Talgebiet

Kinderzulage 


Ausbildungszulage 

200


250



Berggebiet

Kinderzulage 


Ausbildungszulage

220


270

 

 

 

 

  


Selbständige Landwirte haben keinen Anspruch auf Haushaltungs- und Geburtszulagen. 

 


Dauer der Zulagenberechtigung
gültig ab 01.01.2009 
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Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat bis zu dem Monat ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet.
Die infolge Invalidität oder festgestellter chronischer Krankheit vollständig arbeitsunfähigen Kinder geben Anrecht auf Kinderzulagen bis zu dem Monat, in dem sie ihr 20. Altersjahr vollenden.
Die Kinder, die ihre Studien fortsetzen oder eine Lehre absolvieren, haben Anrecht auf die Ausbildungszulage während der ganzen Dauer ihrer Ausbildung, aber höchstens bis zu dem Monat, in dem sie ihr 25. Altersjahr vollenden.

 


Geltendmachung des Anspruchs
gültig ab 01.01.2009 
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Die Leistungen werden nur bewilligt, wenn die Betreffenden ihren Anspruch mittels des hierfür vorgesehenen amtlichen Formulars geltend machen. Das Gesuch ist an die AHV-Gemeindeagentur zu richten. Die erforderlichen Bescheinigungen und Dokumente sind beizulegen.
Die Nachforderung nicht bezogener Zulagen beschränkt sich auf die letzten fünf Jahre vor der Gesuchstellung.

Fragebogen zur Ausrichtung von Kinderzulagen an selbständige Landwirte 
Liste der AHV-Gemeindeagenten/innen
Zugang zu den Gemeinden des Kantons Freiburg

 


Die Ausrichtung der Zulagen
gültig ab 01.01.2009 
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Die Ausrichtung der Zulagen an die hauptberuflich tätigen selbständigen Landwirte erfolgt pro Quartal, für die nebenberuflichen tätigen selbständigen Landwirte einmal im Jahr.
Die Zulagen werden direkt mit den geschuldeten, persönlichen AHV/IV/EO-Beiträgen verrechnet. Die Kasse kann die Zulagen an Drittpersonen auszahlen, um eine zweckmässige Verwendung sicherzustellen.

 


Auskunftspflicht
gültig ab 01.01.2009 
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Der Bezüger muss die AHV-Gemeindeagentur unverzüglich über alle Umstände in Kenntnis setzen, die eine Verminderung oder Aufhebung der Zulagenberechtigung zur Folge haben könnten: Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit, Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit auch durch den Ehegatten, Scheidung oder Trennung, Geburt oder Tod eines Kindes, Aufnahme, Unterbruch oder Aufgabe von Studien oder der Lehre usw.
Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen rückerstattet werden. Das Recht, die Rückerstattung zu verlangen, verjährt nach einem Jahr vom Zeitpunkt an, in dem die Kasse von den Umständen Kenntnis erhielt, die eine Rückerstattung rechtfertigen, auf alle Fälle fünf Jahre nach der beanstandeten Zulagenzahlung.

 


Auskünfte
gültig ab 01.01.2009 
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Die AHV-Gemeindeagenturen und die Mitarbeiter unserer Abteilung Beiträge/Zulagen (Tel. 026 305 52 52) stehen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Dieses Merkblatt gibt nur einen Überblick über die geltenden Bestimmungen. Im Einzelfall ist allein das Gesetz massgebend.  

 


Merkblatt
gültig ab 01.01.2011 
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Sie werden andere Informationen über das Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (6.09) finden.

 

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