AKFR - Ausgleichskasse des Kantons Freiburg AHV-IV
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Was machen wir ? > Eidgenössische Mutterschaftsentschädigung (EO) > Informationen
 
Mutterschaftsentschädigung Alle Themen, die mit dieser Klassifikation zusammenhängen, sind überflogen worden. Benutzen Sie die oben angeführten Verbindungen um weiterhin unsere Informationen zu konsultieren.
 

Übersicht  
> Anspruchsberechtigte Frauen
> Anspruchsvoraussetzungen
> Dauer des Anspruchs
> Höhe und Art der Entschädigung
> Zusammenfallen von Leistungen anderer Sozialversicherungen mit der Mutterschaftsentschädigung
> Geltendmachung der Mutterschaftsentschädigung
> Beiträge an die AHV, IV und EO
> Auszahlung
> Merkblatt

Anspruchsberechtigte Frauen
gültig ab 01.07.2005 
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Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen,die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder :
  • Arbeitnehmerinnen oder
  • Selbständigerwerbende sind; oder
  • im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten; oder

  • arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen würden; oder

  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder

  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Im Zusammenhang mit dem Schutz der Arbeitnehmerinnen bei Mutterschaft wird auf das Merkblatt des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) verwiesen.

 


Anspruchsvoraussetzungen
gültig ab 01.07.2005 
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Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht,wenn die Anspruchsberechtigten :

während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf :

  • 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
  • 7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
  • 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat, und

in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. In einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.

 


Dauer des Anspruchs
gültig ab 01.07.2005 
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Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig.
Bei längerem Spitalaufenthalt des Kindes kann die Mutter beantragen, dass der Anspruch auf Entschädigung erst mit der Heimkehr des Kindes beginnt.


 

Höhe und Art der Entschädigung
gültig ab 01.01.2009 
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Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber Fr. 196.- pro Tag. Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von Fr. 7'350.- (Fr. 7'350.- x 0.8/30 Tage=Fr. 196.-/Tag) und bei Selbständigerwerbenden mit einem Jahreseinkommen von Fr. 88'200.- (Fr. 88'200.- x 0.8/360 Tage=Fr. 196.-/Tag) erreicht.

Online-Berechnung der Mutterschaftsentschädigung

Das Ergebnis dieser Berechnungen wird unter Vorbehalt angegeben. Einzig gültig ist die aufgrund der Unterlagen durchgeführte offizielle Berechnung. Unsere Ausgleichskasse steht für weitere Auskünfte gerne zu Ihrer Verfügung. 

 


Zusammenfallen von Leistungen anderer Sozialversicherungen mit der Mutterschaftsentschädigung
gültig ab 01.07.2005 
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Besteht bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Taggelder der :
  • Arbeitslosenversicherung,
  • Invalidenversicherung,
  • Unfallversicherung,
  • Militärversicherung, oder auf
  • Entschädigung für Dienstleistende,

geht die Mutterschaftsentschädigung diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.

 


Geltendmachung der Mutterschaftsentschädigung
gültig ab 01.07.2005 
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Nachfolgende Personen können bei der zuständigen Ausgleichskasse ein Gesuch um Mutterschaftsentschädigung einreichen. Zuständig ist die Ausgleichskasse, die als letzte für die Mutter AHV/IV/EO-Beiträge auf ein massgebendes Einkommen in Rechnung gestellt hat : 

Von der Mutter :

  • via Arbeitgeber, wenn sie unselbständig erwerbend ist;
  • direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn sie selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist;

Vom Arbeitgeber :

  • sofern die Mutter es unterlässt, den Anspruch via Arbeitgeber geltend zu machen (vgl. oben) und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet;

Von den Angehörigen :

  • wenn die Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.

Bei den im Zeitpunkt der Niederkunft angestellten, arbeitslosen oder arbeitsunfähigen Müttern bescheinigt der aktuelle bzw. der letzte Arbeitgeber :

  • die Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  • den für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung massgebenden Lohn sowie

  • den von ihm während der Dauer des Taggeldbezuges ausgerichteten Lohn.

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann bis 5 Jahre nach der Geburt des Kindes geltend gemacht werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche. 

Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung zu verwenden, wenn die Arbeitnehmerin mehrere Arbeitgebende hat
Arbeitgeberbescheinigung für arbeitslose Frauen ohne Arbeitslosenentschädigung
Adressen der AHV-Ausgleichskassen 

 


Beiträge an die AHV, IV und EO
gültig ab 01.07.2005 
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Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung gilt ebenfalls als Einkommen. Deshalb müssen darauf AHV/IV- und EO-Beiträge entrichtet werden. Für Arbeitnehmende wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung abgezogen. Wie das übrige Einkommen wird deshalb auch der Betrag der direkt ausbezahlten Mutterschaftsentschädigung in das Individuelle Konto der AHV, das die Ausgleichskassen für jede versicherte Person führen, eingetragen. So kann sie bei der Berechnung künftiger Renten mit berücksichtigt werden.
Für weitere Informationen zur Beitragspflicht können Sie uns kontaktieren.


 

Auszahlung
gültig ab 01.07.2005 
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Wenn der Arbeitgeber der Mutter für die Dauer des Anspruchs Lohnfortzahlungen leistet, so zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung dem Arbeitgeber aus. 
Die Mutter kann - bei Differenzen mit dem Arbeitgeber oder wenn besondere Umstände vorliegen - die direkte Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung durch die Ausgleichskasse verlangen. Als besondere Umstände gelten etwa, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig oder säumig ist oder wenn er keine Kenntnis von Tatsachen erhalten soll, die eine andere Erwerbstätigkeit der Mutter betreffen (Lohnhöhe, selbständige Erwerbstätigkeit u. a.). 
In allen übrigen Fällen zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung direkt an die Mutter oder an die auszahlungsberechtigte Person aus. Die Mutter kann verlangen, dass die Entschädigung ihren unterhalts- oder unterstützungsberechtigten Angehörigen ausbezahlt wird. 
Die Mutterschaftsentschädigung wird am Ende eines Monats nachschlüssig ausbezahlt. Beträgt sie weniger als Fr. 200.- pro Monat, so wird sie am Ende des Mutterschaftsurlaubes ausbezahlt.


 

Merkblatt
gültig ab 01.01.2010 
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Sie werden andere Informationen über das Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (6.02) finden.

 

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