AKFR - Ausgleichskasse des Kantons Freiburg AHV-IV
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Was machen wir ? > AHV/IV-Ergänzungsleistungen > Rückerstattung der Krankheitskosten > Informationen
 
AHV/IV-Ergänzungsleistungen Alle Themen, die mit dieser Klassifikation zusammenhängen, sind überflogen worden. Benutzen Sie die oben angeführten Verbindungen um weiterhin unsere Informationen zu konsultieren.
 

Übersicht  
> Anspruchsberechtigung
> Arten der Kosten, die zurückgezahlt werden können
> Höchstbeträge, die zurückgezahlt werden können
> Kosten für Zahnbehandlung
> Antrag
> Merkblatt

Anspruchsberechtigung
gültig ab 01.01.2005 
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Die Krankheits- und Behinderungskosten können nur dann vergütet werden, wenn sie nicht bereits durch eine Versicherung (Krankenkasse, Unfall-, Haftpflicht- oder Invaliditätsversicherung, usw.) gedeckt sind.
Die Krankheits- und Behinderungskosten werden auf Grund einer vorherigen Berechnung der AHV/IV-Ergänzungsleistung (EL) zurückgezahlt.
Bei einem Recht auf EL, aufgrund eines Ausgabenüberschusses, werden die Krankheits- und Behinderungskosten ab der 1. Franken zurückgezahlt. Bei EL-Ablehnungen, aufgrund eines Einnahmeüberschusses, werden die Krankheits- und Behinderungskosten nach Abzug des Einnahmeüberschusses zurückgezahlt.


 

Arten der Kosten, die zurückgezahlt werden können
gültig ab 01.01.2011 
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Zusätzlich zu den järhlichen Ergänzungsleistungen können sich Personen mit einem Anspruch auf EL folgende Kosten rückerstatten lassen :
  • Zahnbehandlung. Wenn die befürwortete Behandlung sich als hoch erweist (mehr als Fr. 1'000. -), wäre es gut zuerst einen Kostenvoranschlag zu adressieren (siehe auch Rubrik "Kosten für Zahnbehandlung");
  • Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstätten;
  • Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät;
  • Transport zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort;
  • Kosten für Pflegehilfsmittel, wie die Miete eines elektrischen Pflegebettes;
  • Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbsbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich Fr. 1000.-;
  • ärztlich verordnete Badekuren und Aufenthalte zur Genesung und Erholung (Rekonvaleszenz), wobei ein Beitrag für Verpflegung abzuziehen ist.

Eine Entschädigung an Familienangehörige, welche die Pflege übernehmen, ist möglich. Sie wird aber nur berücksichtigt, wenn diese durch die Pflege über längere Zeit das Einkommen stark oder ganz einbüssten.

Leisten Personen Hilfe oder Betreuung, die nicht im selben Haushalt leben (z. B. Nachbarn), so können Kosten bis zur Höhe von jährlich Fr. 6'000.- rückerstattet werden.

Wenn Krankheits- und Behinderungskosten nicht durch die EL zurückgezahlt werden können, kann ein Antrag an Pro Senectute oder an Pro Infirmis für eine eventuelle Hilfe vorgelegt werden.

 


Höchstbeträge, die zurückgezahlt werden können
gültig ab 01.01.2005 
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Für die Krankheits- und Behinderungskosten können pro Jahr zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen höchstens folgende Beträge vergütet werden :

Alleinstehende
Ehepaare
Heimbewohner
 

Fr. 25'000.-
Fr. 50'000.-
Fr.   6'000.-

Für zu Hause wohnende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag auf Fr. 90'000.- bei schwerer - resp. Fr. 60'000.- bei mittelschwerer - Hilflosigkeit, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosentschädigung nicht gedeckt sind.
Unter gewissen Bedingungen können auch die Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal berücksichtigt werden.

 


Kosten für Zahnbehandlung
gültig ab 01.01.2009 
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Die Kosten für eine Zahnbehandlung werden nur rückerstattet, wenn es sich um eine einfache, zweckmässige und wirtschaftliche Behandlung handelte und in der Schweiz von anerkannten Praktikern ausgeführt sind. Wenn eine Zahnbehandlung voraussichtlich mehr als Fr. 1'000.- kosten wird, muss vor der Behandlung der Ausgleichskasse ein detaillierte Kostenvoranschlag eingereicht werden.

Liste der AHV-Gemeindeagenten/innen
Zugang zu den Gemeinden des Kantons Freiburg

 


Antrag
gültig ab 01.01.2005 
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Die Rückerstattung der Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelskosten muss bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg oder beim Gemeindebüro innerhalb von fünfzehn Monaten nach Eingang der Rechnung verlangt werden.  Sie können ausserdem nur für das Kalenderjahr zurückgezahlt werden, im Laufe dessen die Behandlung oder der Kauf stattgefunden hat, und so weit sie in der Schweiz verursacht worden sind.

Liste der AHV-Gemeindeagenten/innen
Zugang zu den Gemeinden des Kantons Freiburg

 


Merkblatt
gültig ab 01.01.2011 
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Sie werden andere Informationen über das Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (5.01) finden.

 

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