Zusätzlich zu den järhlichen Ergänzungsleistungen können sich Personen mit einem Anspruch auf EL folgende Kosten rückerstatten lassen :
- Zahnbehandlung. Wenn die befürwortete Behandlung sich als hoch erweist (mehr als Fr. 1'000. -), wäre es gut zuerst einen Kostenvoranschlag zu adressieren (siehe auch Rubrik "Kosten für Zahnbehandlung");
- Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstätten;
- Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät;
- Transport zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort;
- Kosten für Pflegehilfsmittel, wie die Miete eines elektrischen Pflegebettes;
- Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbsbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich Fr. 1000.-;
- ärztlich verordnete Badekuren und Aufenthalte zur Genesung und Erholung (Rekonvaleszenz), wobei ein Beitrag für Verpflegung abzuziehen ist.
Eine Entschädigung an Familienangehörige, welche die Pflege übernehmen, ist möglich. Sie wird aber nur berücksichtigt, wenn diese durch die Pflege über längere Zeit das Einkommen stark oder ganz einbüssten.
Leisten Personen Hilfe oder Betreuung, die nicht im selben Haushalt leben (z. B. Nachbarn), so können Kosten bis zur Höhe von jährlich Fr. 6'000.- rückerstattet werden.
Wenn Krankheits- und Behinderungskosten nicht durch die EL zurückgezahlt werden können, kann ein Antrag an Pro Senectute oder an Pro Infirmis für eine eventuelle Hilfe vorgelegt werden.