AKFR - Ausgleichskasse des Kantons Freiburg AHV-IV
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AHV/IV-Ergänzungsleistungen Alle Themen, die mit dieser Klassifikation zusammenhängen, sind überflogen worden. Benutzen Sie die oben angeführten Verbindungen um weiterhin unsere Informationen zu konsultieren.
 

Übersicht  
> Allgemeines
> Zuständige Stellen
> Anspruchsberechtigte
> Gesuch um Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
> Leistungsarten
> Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
> Provisorische Berechnung Ihres allfälligen Anspruchs auf EL zur AHV/IV
> Prämienreduktion in der Krankenversicherung
> Merkblätter

Allgemeines
gültig ab 01.01.2005 
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Das Ziel der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist die Deckung der minimalen Lebenskosten von Personen, die eine Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente beziehen.
Die grundlegenden Gesetzesbestimmungen über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV legt das Bundesrecht fest, welches jedoch den Kantonen in Anbetracht der Bedeutung der zuerkannten Hilfsleistungen einen Handlungsspielraum lässt, zumal es die Kantone sind, welche mit der Auszahlung betraut sind. Jeder Kanton hat Erlasse über die Anwendung der eidgenössischen Gesetzgebung geschaffen. Nachfolgend die wichtigsten für den Kanton Freiburg.
Informationen zu den bundesrechtlichen Regelungen finden Sie in den Merkblättern der Informationsstelle AHV/IV im Inhaltsverzeichnis.

 


Zuständige Stellen
gültig ab 01.01.2005 
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Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg wurde die Durchführung der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV im Kanton Freiburg übertragen.

 


Anspruchsberechtigte
gültig ab 01.01.2005 
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Alle AHV/IV-Rentner, alle Anspruchsberechtigten einer Hilflosenentschädigung der IV wie auch alle Anspruchsberechtigten von einem Taggeld der IV ohne Unterbruch während mindestens 6 Monaten, die im Kanton Freiburg Wohnsitz haben, sind zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für Personen ausländischer Nationalität müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt sein.

 


Gesuch um Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
gültig ab 01.01.2005 
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Wer Ergänzungsleistungen zur AHV/IV geltend machen will, muss sich schriftlich beim Gemeindebüro seiner Wohngemeinde melden. Nachdem die Gemeindeverwaltung den Antrag geprüft und nötigenfalls ergänzt hat, leitet sie ihn die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg weiter. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV werden nämlich nicht automatisch, sondern nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Sie sind jedoch ein rechtlicher Anspruch (und keine Fürsorge). Ihre Zuerkennung wird in jedem Fall abhängig gemacht von Einkommens/Vermögenslage der Antragsteller.
Informationen für alle Bezüger von AHV und IV-Renten erfolgen periodisch durch die Presse. Im Übrigen legt die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg bei Erlass jeder neuen AHV oder IV-Rentenverfügung ein Merkblatt mit Informationen über Ergänzungsleistungen bei.

Liste der AHV-Gemeindeagenten/innen
Zugang zu den Gemeinden des Kantons Freiburg

 


Leistungsarten
gültig ab 01.01.2005 
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Es gibt zwei Leistungsarten :
  • jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden;
  • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.


 

Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
gültig ab 01.01.2012 
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Die Liste der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist im Bundesgesetz enthalten. 

Anerkannte Ausgaben für Personen, die zu Hause leben

Die Beiträge für den allgemeinen Lebensbedarf betragen pro Jahr :

Fr. 19'050.- für Alleinstehende
Fr. 28'575.- für Ehepaare
Fr.   9'945.- für Waisen und Kinder, für welche eine Rente beansprucht werden kann

Der jährliche Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden ebenfalls berücksichtigt bis zur Höhe von :

Fr. 13'200.- für eine alleinstehende Person
Fr. 15'000.- für Ehepaare und Personen, die Kinder haben, welche einen Rentenanspruch begründen

Anerkannte Ausgaben für Personen, die in einem Heim oder Spital leben
Bei Aufenthalt in einem EMS, einem Altersheim, einem Pflegeheim oder einem Spital, wird die zulässige Tagestaxe gemäss den vom Kanton anerkannten Tarifen festgesetzt (SGF 841.3.11/Art. 5quater).
Ein Betrag wird den Pensionären zur freien Verfügung für persönliche Ausgaben überlassen. Er ist festgesetzt auf Fr. 320.- im Monat.

Anrechenbare Einnahmen
Die Berücksichtigung des Vermögens nach Abzug eines Freibetrags beträgt :

  • für Personen nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters wenn sie im Heim wohnen : 1/5

  • für Personen nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters wenn sie nicht im Heim wohnen : 1/10

  • für die übrigen Anspruchsberechtigten : 1/15

  • der amtliche Wert einer selbstbewohnten Liegenschaft, der bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV herangezogen wird um Fr. 112'500.- reduziert.



 

Provisorische Berechnung Ihres allfälligen Anspruchs auf EL zur AHV/IV
gültig ab 01.01.2005 
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Online-Berechnung des Anspruchs auf einer Ergänzungsleistung (Pro Senectute) 

Das Ergebnis dieser Berechnungen wird unter Vorbehalt angegeben. Einzig gültig ist die aufgrund der Unterlagen durchgeführte offizielle Berechnung. Unsere Ausgleichskasse steht für weitere Auskünfte gerne zu Ihrer Verfügung.

 


Prämienreduktion in der Krankenversicherung
gültig ab 01.01.2012 
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Die Krankenkassenprämien werden bei der Berechnung der Ausgaben für eine Pauschale hinzugezogen, die der durchschnittlichen kantonalen Prämie entspricht (ELV SR 831.309.1). Der Staat gewährt Personen, welche die Voraussetzungen für  Ergänzungsleistungen erfüllen ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen, beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu entsprechen. Die Ausgleichskasse überweist die Krankenkassenverbilligung der entsprechenden Krankenkasse.

 

Merkblätter
gültig ab 01.01.2012 
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Sie werden andere Informationen über die Merkblätter der Informationsstelle AHV/IV (5.01 und 5.02) finden.

 

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