AKFR - Ausgleichskasse des Kantons Freiburg AHV-IV
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Übersicht  
> Anspruch auf Witwenrente
> Anspruch auf Witwerrente
> Ansatz Witwen- oder Witwerrente
> Anspruch auf Waisenrente
> Ansatz Waisenrente
> Wo muss ich die Anmeldung zum Bezug von Hinterlassenenrenten deponieren ?
> Merkblatt

Anspruch auf Witwenrente
gültig ab 01.01.2005 
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Verheiratete Frauen, deren Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf Witwenrente,
  • wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben. Als Kinder gelten auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehegatten, die durch dessen Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben. Das gleiche gilt für Pflegekinder, die bisher von den Ehegatten betreut wurden, sofern sie von der Witwe später adoptiert werden, oder

  • wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals verheiratet waren.

Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,

  • wenn sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder

  • wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder,

  • wenn das jüngste Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.

Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.

 


Anspruch auf Witwerrente
gültig ab 01.01.2005 
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Verheiratete und geschiedene Männer, deren (ehemalige) Ehefrau verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, solange die Kinder unter 18 Jahren haben.

 


Ansatz Witwen- oder Witwerrente
gültig ab 01.01.2011 
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Die monatliche Rente bei voller Beitragsdauer mindestens Fr. 928.-, höchstens Fr. 1'856.-.

 

Anspruch auf Waisenrente
gültig ab 01.01.2005 
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Kinder deren Vater und/oder Mutter verstorben ist, haben Anspruch auf eine Rente :
  • bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und

  • bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25 Lebensjahr.

Beim Tode beider Eltern besteht Anspruch auf zwei Waisenrenten (eine vom verstorbenen Vater und eine von der verstorbenen Mutter). Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen (nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Ausgleichskasse).

 


Ansatz Waisenrente
gültig ab 01.01.2011 
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Die monatliche Waisenrente bei voller Beitragsdauer mindestens Fr. 464.-, höchstens Fr. 928.-. Werden für das gleiche Kind zwei Waisenrenten oder eine Waisenrente und eine Kinderrente ausgerichtet, dürfen die beiden Renten zusammen den Betrag von Fr. 1'392.- nicht übersteigen, was 60% des Höchstbetrags der Altersrente entspricht.

 

Wo muss ich die Anmeldung zum Bezug von Hinterlassenenrenten deponieren ?
gültig ab 01.01.2005 
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Die Hinterlassenenrentenanmeldung kann bei der Zweigstelle des Wohnorts oder direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse deponiert werden.
Für die Berechnung und Auszahlung der Hinterlassenenrente ist jene Kasse zuständig,an welche die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge entrichtet hat.

Anmeldung für Hinterlassenenrenten
Liste der AHV-Gemeindeagenten/innen
Zugang zu den Gemeinden des Kantons Freiburg

 


Merkblatt
gültig ab 01.01.2012 
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Sie werden andere Informationen über das Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (3.03) finden.

 

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