AKFR - Ausgleichskasse des Kantons Freiburg AHV-IV
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> Merkblatt

Allgemeines
gültig ab 01.01.2005 
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In der Schweiz wohnende Bezügerinnen und Bezüger von Renten im AHV-Alter und von Ergänzungsleistungen haben Anspruch auf Hilfsmittel.

 

Hilfsmittel der AHV
gültig ab 01.07.2011 
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Die AHV übernimmt ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen in der Regel 75% der Nettokosten nur für folgende Hilfsmittel :
  • Perücken,
  • Lupenbrillen,
  • Sprechhilfegeräte für Kehlkopfoperierte,
  • Gesichtsepithesen,
  • Orthopädische Mass-Schuhe und orthopädische Serien-Schuhe,
  • Rollstühle ohne Motor.

Kostenübernahme mit Pauschalbeitrag :

  • Hörgeräte für ein Ohr (vgl. Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV 3.07)


 

Wo muss ich die Hilfsmittelanmeldung der AHV deponieren ?
gültig ab 01.01.2005 
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Die Hilfsmittelanmeldung der AHV kann vor dem Erwerb des Hilfsmittels bei der Zweigstelle des Wohnorts oder direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse deponiert werden.

Anmeldung für Hilfsmittel-Leistungen der AHV
Liste der AHV-Gemeindeagenten/innen
Zugang zu den Gemeinden des Kantons Freiburg

 


Merkblatt
gültig ab 01.07.2011 
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Sie werden andere Informationen über das Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (3.02) finden.

 

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