In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn :
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sie in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind;
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die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
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kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.
Die Entschädigung beträgt bei einer Hilflosigkeit :
- leichten Grades Fr. 232.- pro Monat
- mittleren Grades Fr. 580.- pro Monat
- schweren Grades Fr. 928.- pro Monat
Die Hilflosenentschädigung ist von Einkommen und Vermögen unabhängig.