AKFR - Ausgleichskasse des Kantons Freiburg AHV-IV
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Übersicht  
> Naturalbezüge
> Löhne mitarbeitender Familienmitglieder
> Merkblatt

Naturalbezüge
gültig ab 01.01.2007 
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Naturalbezüge sind Bestandteile des Lohns, die nicht in Form von Geld ausbezahlt werden. Erhalten Arbeitnehmende - auch mitarbeitende Familienmitglieder der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers - im Betrieb oder im Hausdienst einen Naturallohn, wird dieser wie folgt bewertet :

 

im Tag 

im Monat 

Frühstück

Fr.   3.50

Fr.  105.-

Mittagessen

Fr.  10.-

Fr.  300.-

Abendessen

Fr.   8.-

Fr.  240.-

Unterkunft

Fr. 11.50

 

Fr.  300.-

 

Volle Verpflegung und Unterkunft

Fr. 33.-

Fr.  990.-

Erhalten nicht nur die Arbeitnehmenden selbst, sondern auch ihre Familienangehörigen freie Verpflegung und Unterkunft, werden folgende Zuschläge hinzugerechnet :

  • bei erwachsenen Familienangehörigen je der gleiche Ansatz wie bei der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer;
  • bei minderjährigen Familienangehörigen je die Hälfte des Ansatzes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

Andere Naturaleinkommen werden von Fall zu Fall von der Ausgleichskasse bewertet. 

 


Löhne mitarbeitender Familienmitglieder
gültig ab 01.01.2011 
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Für mitarbeitende Familienmitglieder der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers gelten folgende monatliche Globallöhne (Bar- und Naturallöhne) : 
  • Fr. 2'070.- für alleinstehende mitarbeitende Familienmitglieder;
  • Fr. 3'060.- für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder (arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, gilt für jeden der Ansatz von Fr. 2'070.-).

Für den Unterhalt von minderjährigen Kindern des mitarbeitenden Familienmitglieds wird ein Zuschlag von Fr. 690.- im Monat (1/3 des Globallohns für Alleinstehende) pro Kind zum Globallohn hinzugerechnet. Die Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten, die keinen Barlohn beziehen, gelten als bezahlt, wenn die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber mindestens den doppelten jährlichen Mindestbeitrag (Fr. 950.-) entrichtet hat.  

 


Merkblatt
gültig ab 01.01.2012 
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Sie werden andere Informationen über das Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (2.01) finden.

 

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