 |
 |
AHV/IV/EO/FAK-Beiträge
gültig ab 01.01.2012 |
Nach oben |
 |
 |
|
 |
Beitragssätze (Ausgleichskasse des Kantons Freiburg) :
| Branche Hauspersonal |
| AHV |
8,40%
|
wovon 4,20% zulasten des Arbeitnehmenden
|
| IV |
1,40%
|
wovon 0,70% zulasten des Arbeitnehmenden
|
| EO |
0,50%
|
wovon 0,25% zulasten des Arbeitnehmenden
|
| Zwischentotal |
10,30%
|
wovon 5,15% zulasten des Arbeitnehmenden
|
| Kant. Familienzulagen |
2,43%
|
vollumfänglich zulasten des Arbeitgebenden - Beitrag für Familienzulagen - Berufsschule - Kinderbetreuungseinrichtungen
|
Ein Freibetrag von Fr. 1'400.- darf vom monatlichen AHV-pflichtigen Lohn abgezogen werden bei Arbeitnehmenden, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und Anspruch auf eine Altersrente haben. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Personen, die vorzeitig pensioniert sind.
|
 |
Ansätze der Verwaltungskosten auf den AHV/IV/EO Beiträgen
gültig ab 01.01.2011 |
Nach oben |
 |
 |
|
 |
Ansätze der Verwaltungskosten auf den AHV/IV/EO Beiträgen (Ausgleichskasse des Kantons Freiburg) :
|
Lohnsumme in CHF von
|
Lohnsumme in CHF bis
|
Ansatz
|
|
0.00
|
999'999.95
|
5,0%
|
|
1'000'000.00
|
1'999'999.95
|
4,5%
|
|
2'000'000.00
|
3'999'999.95
|
4,0%
|
|
4'000'000.00
|
6'999'999.95
|
3,5%
|
|
7'000'000.00
|
9'999'999.95
|
3,0%
|
|
10'000'000.00
|
12'999'999.95
|
2,5%
|
|
13'000'000.00
|
15'999'999.95
|
2,3%
|
|
16'000'000.00
|
und mehr
|
2,0%
|
|
 |
ALV-Beiträge (Arbeitslosenversicherung)
gültig ab 01.01.2011 |
Nach oben |
 |
 |
|
 |
Der ALV-Beitrag beträgt 2,2% vom massgebenden Jahreslohn bis zu einer Obergrenze von Fr. 126'000.-. Einkommen von Fr. 126'001.- bis Fr. 315'000.- werden mit einem Solidaritätsbeitrag von 1% belastet. Kommt der Arbeitnehmende im Laufe des Jahres in den Genuss von Treueprämien, eines 13. Monatsgehalts, Teilvergünstigungen usw. ist die Jahreslimite anzuwenden. Die Löhne der Bezüger von Altersrenten sind nicht ALV-pflichtig. Arbeitgebender und Arbeitnehmender müssen jeder die Hälfte der Beiträge bezahlen. Die Begrenzung der Beitragshöhe gilt für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.
|
 |
Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Wirtschaft
gültig ab 10.05.2012 |
Nach oben |
 |
 |
|
 |
Die durch die Unternehmen geleisteten CO2-Abgaben werden direkt an die schweizerischen Unternehmen zurückerstattet. Mit einer Ausnahme jedoch : Unternehmen, die von der CO2-Abgabe befreit sind, können sich direkt an die Oberzolldirektion wenden, um die von Ihnen geleistete CO2-Abgabe zurückzuerhalten.
Alle anderen (nicht befreiten) Betriebe erhalten über die AHV-Ausgleichskassen proportional zur abgerechneten AHV-Lohnsumme ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Abgabe zurückverteilt. Seit 2010 beträgt der Abgabesatz Fr. 36.- pro Tonne CO2.
Unternehmen können sich von der Abgabe befreien lassen, wenn sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, ihre CO2-Emissionen zu begrenzen. Mit der Befreiung von der Abgabe erhalten Unternehmen die Möglichkeit, die beim Kauf der fossilen Brennstoffe bezahlte Abgabe zurückzufordern. Unternehmen, die von der Abgabe befreit sind, sind jedoch von der Rückverteilung der Abgabe ausgeschlossen. Eine Befreiung von der CO2-Abgabe lohnt sich vor allem für Energie intensive Unternehmen, da diese nicht von der Rückverteilung profitieren : die Abgabesumme ist höher als die Rückverteilungssumme.
Im Jahre 2012 beträgt der Verteilfaktor 0,493. Somit erhalten die Arbeitgeber Fr. 0,493 pro Fr. 1'000.- abgerechnete AHV-Lohnsumme der Arbeitnehmenden des Jahres 2010. Massgebend für die Lohnsummenerhebung ist der Stichtag vom 31. Oktober 2011. Die Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Wirtschaft ist während des Monats Juni 2012 durchgeführt.
Der Verteilfaktor für das Jahr 2013 (gerechnet auf der Lohnsumme 2011, die am 31. Oktober 2012 deklariert wurde) wird im Laufe des ersten Quartals 2013 bekannt sein.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Umwelt (BAFU).
|
|
 |
|
Wer sind wir ? |
|
|
 |
Andere Institutionen |
|
|
|