AKFR - Ausgleichskasse des Kantons Freiburg AHV-IV
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Was machen wir ? > AHV/IV/EO/ALV/FAK/FL-Beiträge > Hauspersonal > Informationen
 
AHV/IV/EO/ALV/FAK/FL-Beiträge Alle Themen, die mit dieser Klassifikation zusammenhängen, sind überflogen worden. Benutzen Sie die oben angeführten Verbindungen um weiterhin unsere Informationen zu konsultieren.
 

Übersicht  
> AHV/IV/EO/FAK-Beiträge
> Ansätze der Verwaltungskosten auf den AHV/IV/EO Beiträgen
> ALV-Beiträge (Arbeitslosenversicherung)
> Inkasso der AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge durch die Ausgleichskasse
> BVG-Grenzbeträge
> Obligatorische Unfallversicherung UVG
> Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Wirtschaft
> Anmeldung an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg
> Merkblatt

AHV/IV/EO/FAK-Beiträge
gültig ab 01.01.2012 
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Beitragssätze (Ausgleichskasse des Kantons Freiburg) :

Branche Hauspersonal
AHV

8,40%

wovon 4,20% zulasten des Arbeitnehmenden

IV

1,40%

wovon 0,70% zulasten des Arbeitnehmenden

EO

0,50%

wovon 0,25% zulasten des Arbeitnehmenden

Zwischentotal 

10,30%

wovon 5,15% zulasten des Arbeitnehmenden

Kant. Familienzulagen

2,43%

vollumfänglich zulasten des Arbeitgebenden - Beitrag für Familienzulagen - Berufsschule - Kinderbetreuungseinrichtungen

Ein Freibetrag von Fr. 1'400.- darf vom monatlichen AHV-pflichtigen Lohn abgezogen werden bei Arbeitnehmenden, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und Anspruch auf eine Altersrente haben. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Personen, die vorzeitig pensioniert sind.

 


Ansätze der Verwaltungskosten auf den AHV/IV/EO Beiträgen
gültig ab 01.01.2011 
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Ansätze der Verwaltungskosten auf den AHV/IV/EO Beiträgen (Ausgleichskasse des Kantons Freiburg) : 

Lohnsumme in CHF von 

Lohnsumme in CHF bis 

Ansatz

                  0.00

     999'999.95

5,0%

  1'000'000.00

  1'999'999.95 

4,5%

  2'000'000.00

  3'999'999.95 

4,0%

  4'000'000.00 

  6'999'999.95

3,5%

  7'000'000.00 

  9'999'999.95

3,0% 

10'000'000.00

12'999'999.95 

2,5% 

13'000'000.00 

15'999'999.95

2,3% 

16'000'000.00

und mehr 

2,0% 



 


 

 

 

 

  


 


ALV-Beiträge (Arbeitslosenversicherung)
gültig ab 01.01.2011 
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Der ALV-Beitrag beträgt 2,2% vom massgebenden Jahreslohn bis zu einer Obergrenze von Fr. 126'000.-. Einkommen von Fr. 126'001.- bis Fr. 315'000.- werden mit einem Solidaritätsbeitrag von 1% belastet. Kommt der Arbeitnehmende im Laufe des Jahres in den Genuss von Treueprämien, eines 13. Monatsgehalts, Teilvergünstigungen usw. ist die Jahreslimite anzuwenden. Die Löhne der Bezüger von Altersrenten sind nicht ALV-pflichtig. Arbeitgebender und Arbeitnehmender müssen jeder die Hälfte der Beiträge bezahlen. Die Begrenzung der Beitragshöhe gilt für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.

 

Inkasso der AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge durch die Ausgleichskasse
gültig ab 01.01.2005 
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Am Ende eines Jahres erhält der Arbeitgeber eine Lohnbescheinigung zum ausfüllen und einschicken an die örtliche Gemeindezweigstelle. Auf der Grundlage dieses Dokuments erstellt die Kasse eine Jahresabrechnung der geschuldeten paritätischen Beiträge.

Lohnbescheinigung
Liste der AHV-Gemeindeagenten/innen
Zugang zu den Gemeinden des Kantons Freiburg

 


BVG-Grenzbeträge
gültig ab 01.01.2012 
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Die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge (nicht BVG-pflichtig) betragen Fr. 1'740.- im Monat oder Fr. 20'880.- im Jahr.

Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (6.06) betreffend Anschlusspflicht an eine BVG-konforme Vorsorgeeinrichtung.

 


Obligatorische Unfallversicherung UVG
gültig ab 01.01.2008 
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Alle arbeitnehmenden Personen, die in der Schweiz arbeiten, müssen obligatorisch gegen Berufsunfälle versichert sein.

Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (6.05) betreffend obligatorische Unfallversicherung UVG.

 


Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Wirtschaft
gültig ab 10.05.2012 
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Die durch die Unternehmen geleisteten CO2-Abgaben werden direkt an die schweizerischen Unternehmen zurückerstattet. Mit einer Ausnahme jedoch : Unternehmen, die von der CO2-Abgabe befreit sind, können sich direkt an die Oberzolldirektion wenden, um die von Ihnen geleistete CO2-Abgabe zurückzuerhalten.
Alle anderen (nicht befreiten) Betriebe erhalten über die AHV-Ausgleichskassen proportional zur abgerechneten AHV-Lohnsumme ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Abgabe zurückverteilt. Seit 2010 beträgt der Abgabesatz Fr. 36.- pro Tonne CO2.
Unternehmen können sich von der Abgabe befreien lassen, wenn sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, ihre CO2-Emissionen zu begrenzen. Mit der Befreiung von der Abgabe erhalten Unternehmen die Möglichkeit, die beim Kauf der fossilen Brennstoffe bezahlte Abgabe zurückzufordern. Unternehmen, die von der Abgabe befreit sind, sind jedoch von der Rückverteilung der Abgabe ausgeschlossen. Eine Befreiung von der CO2-Abgabe lohnt sich vor allem für Energie intensive Unternehmen, da diese nicht von der Rückverteilung profitieren : die Abgabesumme ist höher als die Rückverteilungssumme.

Im Jahre 2012 beträgt der Verteilfaktor 0,493‰. Somit erhalten die Arbeitgeber Fr. 0,493 pro Fr. 1'000.- abgerechnete AHV-Lohnsumme der Arbeitnehmenden des Jahres 2010. Massgebend für die Lohnsummenerhebung ist der Stichtag vom 31. Oktober 2011. Die Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Wirtschaft ist während des Monats Juni 2012 durchgeführt.

Der Verteilfaktor für das Jahr 2013 (gerechnet auf der Lohnsumme 2011, die am 31. Oktober 2012 deklariert wurde) wird im Laufe des ersten Quartals 2013 bekannt sein.   

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Umwelt (BAFU).

 


Anmeldung an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg
gültig ab 16.10.2008 
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Im Fall Sie eine Anmeldung an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg wünschen, bitten wir Sie den unteren Fragebogen komplett auszufüllen und zurückzusenden mit den notwendigen Belegen.

Anmeldung für Hausdienstarbeitgebende im privaten Haushalt

 


Merkblatt
gültig ab 01.01.2011 
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Sie werden andere Informationen über das Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (2.06) finden.

 

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