Schweizerische und ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO in der Höhe von Fr. 475.- jährlich (Mindestbeitrag) zahlen. Vom Beitrag werden zusätzlich 5% Verwaltungskosten erhoben (Ausgleichskasse des Kantons Freiburg). Erwerbstätige Studentinnen und Studenten müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs Beiträge bezahlen. Studierende müssen keine Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten :
- wenn sie mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Ausgleichskasse nachweisen, dass von ihrem Erwerbseinkommen oder ihren Erwerbsausfallentschädigungen im betreffenden Jahr bereits Beiträge in der Höhe von mindestens Fr. 475.- entrichtet wurden;
- wenn sie sich nur zum Zweck des Studiums in der Schweiz aufhalten und hier keinen zivilrechtlichen Wohnsitz haben;
- wenn die Ehefrau oder der Ehemann in der schweizerischen AHV, IV und EO versichert, im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von Fr. 950.- (doppelter Mindestbeitrag) bezahlt hat.
Studierende, die im betreffenden Kalenderjahr ein Erwerbseinkommen erzielen, von dem Beiträge von weniger als Fr. 475.- (Mindestbeitrag) entrichtet wurden, können sich diese Beiträge anrechnen lassen. Sie müssen nur noch die Differenz zum Mindestbeitrag bezahlen.
Nach Vollendung des 25. Altersjahres gelten für die Studierenden die ordentlichen Regeln für Nichterwerbstätige (Beitragsbemessung auf Vermögen und Renteneinkommen).