AKFR - Ausgleichskasse des Kantons Freiburg AHV-IV
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Allgemeines
gültig ab 01.01.2005 
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Alle in der Schweiz wohnenden oder erwerbstätigen Personen sind versichert und müssen Beiträge bezahlen.

 

AHV/IV/EO-Beiträge
gültig ab 01.01.2012 
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Schweizerische und ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO in der Höhe von Fr. 475.- jährlich (Mindestbeitrag) zahlen. Vom Beitrag werden zusätzlich 5% Verwaltungskosten erhoben (Ausgleichskasse des Kantons Freiburg). Erwerbstätige Studentinnen und Studenten müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs Beiträge bezahlen. Studierende müssen keine Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten :
  • wenn sie mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Ausgleichskasse nachweisen, dass von ihrem Erwerbseinkommen oder ihren Erwerbsausfallentschädigungen im betreffenden Jahr bereits Beiträge in der Höhe von mindestens Fr. 475.- entrichtet wurden;
  • wenn sie sich nur zum Zweck des Studiums in der Schweiz aufhalten und hier keinen zivilrechtlichen Wohnsitz haben;
  • wenn die Ehefrau oder der Ehemann in der schweizerischen AHV, IV und EO versichert, im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von Fr. 950.- (doppelter Mindestbeitrag) bezahlt hat.

Studierende, die im betreffenden Kalenderjahr ein Erwerbseinkommen erzielen, von dem Beiträge von weniger als Fr. 475.- (Mindestbeitrag) entrichtet wurden, können sich diese Beiträge anrechnen lassen. Sie müssen nur noch die Differenz zum Mindestbeitrag bezahlen.

Nach Vollendung des 25. Altersjahres gelten für die Studierenden die ordentlichen Regeln für Nichterwerbstätige (Beitragsbemessung auf Vermögen und Renteneinkommen).

 


Bezahlung der AHV/IV/EO-Beiträge
gültig ab 01.01.2005 
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Die Universitäten und Lehranstalten reichen bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg einmal im Jahr eine Liste der bei ihnen eingeschriebenen Studentinnen und Studenten ein. Auf dieser Grundlage nimmt die Ausgleichskasse die Erfassung der Studierenden vor und erstellt eine Jahresrechnung der geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge.
Zur Erfassung der Studierenden zuständig ist die kantonale Ausgleichskasse am Sitz der Lehranstalt.

Adressen der AHV-Ausgleichskassen

 


Merkblatt
gültig ab 01.01.2012 
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Sie werden andere Informationen über das Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (2.10) finden.

 

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