AKFR - Ausgleichskasse des Kantons Freiburg AHV-IV
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Was machen wir ? > AHV/IV/EO/ALV/FAK/FL-Beiträge > Nichterwerbstätige > Informationen
 
AHV/IV/EO/ALV/FAK/FL-Beiträge Alle Themen, die mit dieser Klassifikation zusammenhängen, sind überflogen worden. Benutzen Sie die oben angeführten Verbindungen um weiterhin unsere Informationen zu konsultieren.
 

Übersicht  
> Allgemeines
> Massgebendes Vermögen und Einkommen zur Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge
> AHV/IV/EO-Beiträge
> Bezug der AHV/IV/EO-Beiträge
> Merkblatt

Allgemeines
gültig ab 01.01.2005 
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Als Nichterwerbstätige gelten in der AHV/IV/EO Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen. Es sind dies namentlich :
  • Personen, die sich vorzeitig pensionieren liessen
  • Bezüger einer IV-Rente
  • Studierende
  • "Globetrotter"
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • geschiedene Personen
  • Witwen/Witwer
  • Ehepartner von vorzeitig pensionierten Personen

Im Weiteren werden unter bestimmten Voraussetzungen Personen als Nichterwerbstätige betrachtet, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind. Vom zeitlichen Gesichtspunkt her gesehen, müssen nichterwerbstätige Personen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), an die Invalidenversicherung (IV) und gemäss den Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung (EO) ab dem 1. Januar nach ihrem 20. Geburtstag bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Frauen 64, Männer 65) entrichten. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen. Nichterwerbstätige Versicherte, die nicht bereits von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen sich selbst bei der AHV Zweigstelle ihres Wohnortes anmelden. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern.

Anmeldung für nichterwerbstätige Personen oder solche mit teilweiser Erwerbstätigkeit 
Liste der AHV-Gemeindeagenten/innen
Zugang zu den Gemeinden des Kantons Freiburg

 


Massgebendes Vermögen und Einkommen zur Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge
gültig ab 01.01.2011 
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Das Vermögen und das mit 20 multiplizierte Renteneinkommen sind massgebend zur Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge.

Zum Vermögen gehören :

  • Sparkonten,
  • Wertpapiere,
  • Liegenschaften (unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte),
  • Vermögen, an dem der versicherten Person die Nutzniessung zusteht,
  • Rückkaufswert von Lebensversicherungen.

Zum Renteneinkommen gehören :

  • AHV-Renten,
  • Renten und Pensionen aller Art (auch solche aus dem Ausland),
  • Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten (mit Ausnahme jene für Kinder),
  • Kinderrenten, auf welche die Kinder keinen eigenen Rechtsanspruch haben (z. B. Kinderrenten des BVG),
  • Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen,
  • Stipendien und ähnliche Zuwendungen,
  • Mietwert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung,
  • regelmässige Zuwendungen Dritter,
  • Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge,
  • Arbeitslosenunterstützungen nach kantonalem Recht,
  • der schweizerischen Versicherung nicht unterstelltes Erwerbseinkommen des Ehepartners,
  • Familienzulagen, für welche die nichterwerbstätige Person Anspruch hat.

Nicht zum Renteneinkommen gehören :

  • Leistungen der IV,
  • Ergänzungsleistungen zur AHV und IV,
  • Vermögenserträge,
  • gesetzliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von Familienangehörigen,
  • Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben (z. B. Waisenrenten des UVG). 


 

AHV/IV/EO-Beiträge
gültig ab 01.01.2012 
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Für verheiratete Personen berechnen sich die Beiträge ungeachtet des Güterstands auf der Hälfte des Vermögens und des Renteneinkommens der beiden Ehepartner. Sie werden in der Regel auf Basis der letzten kantonalen Steuererklärung festgesetzt. Es ist nicht möglich, freiwillig höhere Beiträge zu bezahlen. Die AHV/IV/EO-Beiträge berechnen sich auf der Basis des aktuellen Renteneinkommens und dem Vermögen des Beitragsjahres. Das massgebende Vermögen ist dasjenige am 31. Dezember des Beitragsjahres. Eine nichterwerbstätige Person muss keine Beiträge bezahlen, wenn ihr Ehepartner eine Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV ausübt und mindestens das Doppelte des Minimalbeitrags (Fr. 950.-) bezahlt. Die Personen mit geringem Einkommen können bei der Berechnung der Beiträge als Nichterwerbstätige verlangen, dass schon bezahlte Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen angerechnet werden. Die Beitragstabelle sieht wie folgt aus :

Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen 

AHV/IV/EO-Jahresbeitrag 

Zuschlag für je weitere Fr. 50'000.- Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen 

weniger als Fr. 300'000.-

Fr.      475.-

Fr. - 

Fr.   300'000.-

Fr.      515.-

Fr. 103.- 

Fr. 1'750'000.-

Fr.    3'502.- 

Fr. 154.50 

Fr. 8'300'000.- und mehr 

Fr.  23'750.-

Fr. - 

 
Vollständige Beitragstabelle 

Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg erhebt auf den Beiträgen zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von 4%.

Online-Berechnung des AHV/IV/EO-Jahresbeitrags für einen Nichterwerbstätigen 

Das Ergebnis dieser Berechnung wird unter Vorbehalt angegeben. Einzig gültig ist die aufgrund der Unterlagen durchgeführte offizielle Berechnung. Unsere Ausgleichskasse steht für weitere Auskünfte gerne zu Ihrer Verfügung.

 


Bezug der AHV/IV/EO-Beiträge
gültig ab 01.01.2005 
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Grundsätzlich werden die Beiträge für nichterwerbstätige Personen quartalsweise erhoben. Auf Anfrage hin ist auch monatliche Rechnungstellung möglich.

 

Merkblatt
gültig ab 01.01.2012 
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Sie werden andere Informationen über das Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (2.03) finden.

 

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