AKFR - Ausgleichskasse des Kantons Freiburg AHV-IV
In der Website Suchen :
OK
Sitemap
Wapperl
< Zurück zur Homepage
Ihre Sprache : FrançaisFR  DeutschDE
 
Sie sind im Bereich :
Was machen wir ? > AHV/IV/EO/ALV/FAK/FL-Beiträge > Selbständigerwerbende > Informationen
 
AHV/IV/EO/ALV/FAK/FL-Beiträge Alle Themen, die mit dieser Klassifikation zusammenhängen, sind überflogen worden. Benutzen Sie die oben angeführten Verbindungen um weiterhin unsere Informationen zu konsultieren.
 

Übersicht  
> Allgemeines
> AHV/IV/EO-Beiträge der Selbständigerwerbenden
> Festsetzung und Inkasso der AHV/IV/EO-Beiträge für die Selbständigerwerbenden
> Unfallversicherung UVG für die Selbständigerwerbenden
> AHV/IV/EO/FAK-Beiträge für die Angestellten der Selbständigerwerbenden
> Ansätze der Verwaltungskosten auf den AHV/IV/EO Beiträgen
> ALV-Beiträge (Arbeitslosenversicherung) für die Angestellten der Selbständigerwerbenden
> Inkasso der AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge der Angestellten der Selbständigerwerbenden
> BVG-Grenzbeträge der Angestellten von Selbständigerwerbenden
> Obligatorische Unfallversicherung UVG für die Angestellten von Selbständigerwerbenden
> Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Wirtschaft
> Anmeldung an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg
> Merkblätter

Allgemeines
gültig ab 01.01.2005 
Nach obenNach oben
 
Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Frauen und Männer, die :
  • unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie
  • in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.

Zeitlich gesehen müssen Selbständigerwerbende Beiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), zur Invalidenversicherung (IV) und nach den Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung (EO) vom 1. Januar an zahlen, der auf ihren 17. Geburtstag folgt. Sie sind aber weder obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert, noch gegen Unfall und sind auch nicht den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge (BVG) unterstellt.

 


AHV/IV/EO-Beiträge der Selbständigerwerbenden
gültig ab 01.01.2011 
Nach obenNach oben
 
Selbständigerwerbende bezahlen alle ihre Beiträge selber. Wenn das jährliche Einkommen mindestens Fr. 55'700.- erreicht, werden folgende Beitragssätze angewendet :

AHV

  7,8%

IV

  1,4%

EO 

  0,5%

Zwischentotal

  9,7% 

 

Verwaltungskosten

  4,0%

vom AHV/IV/EO-Beitrag

Ein niedrigerer AHV/IV/EO-Beitragssatz wird angewendet, wenn das jährliche Einkommen weniger als Fr. 55'700.- beträgt. In diesem Fall werden die Beiträge nach folgenden Sätzen berechnet : 

Jährliches Mindesteinkommen

aber tiefer als

Beitragssatz auf das Einkommen

Fr.    9'300.-

Fr.  16'900.-

5,223%

Fr.  16'900.-

Fr.  21'200.-

5,348%

Fr.  21'200.-

Fr.  23'500.-

5,472%

Fr.  23'500.-

Fr.  25'800.-

5,596%

Fr.  25'800.-

Fr.  28'100.-

5,721%

Fr.  28'100.-

Fr.  30'400.-

5,845%

Fr.  30'400.-

Fr.  32'700.-

6,093%

Fr.  32'700.-

Fr.  35'000.-

6,342%

Fr.  35'000.-

Fr.  37'300.-

6,591%

Fr.  37'300.-

Fr.  39'600.-

6,840%

Fr.  39'600.-

Fr.  41'900.-

7,088%

Fr.  41'900.-

Fr.  44'200.-

7,337%

Fr.  44'200.-

Fr.  46'500.-

7,710%

Fr.  46'500.-

Fr.  48'800.-

8,084%

Fr.  48'800.-

Fr.  51'100.-

8,457%

Fr.  51'100.-

Fr.  53'400.-

8,829%

Fr.  53'400.-

Fr.  55'700.-

9,202%

Fr.  55'700.-

 

9,700%


Ein Minimalbeitrag von Fr. 475.- ist für jährliche Einkommen von weniger als Fr. 9'300.- zu entrichten. 
Ein Freibetrag von jährlich Fr. 16'800.- gilt für Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht und Anrecht auf eine Altersrente haben und noch eine selbständigerwerbende Tätigkeit ausüben.

Online-Berechnung des Jahresbeitrags eines Selbständigerwerbenden 

Das Ergebnis dieser Berechnungen wird unter Vorbehalt angegeben. Einzig gültig ist die aufgrund der Unterlagen durchgeführte offizielle Berechnung. Unsere Ausgleichskasse steht für weitere Auskünfte gerne zu Ihrer Verfügung. 

 


Festsetzung und Inkasso der AHV/IV/EO-Beiträge für die Selbständigerwerbenden
gültig ab 01.01.2005 
Nach obenNach oben
 

Die Ausgleichskasse setzt Akontozahlungen fest : Dies sind provisorische Beiträge, die auf einer Schätzung des Erwerbseinkommens des laufenden Jahres basieren und monatlich oder quartalsweise in Rechnung gestellt werden. Die Kasse zieht vom Erwerbseinkommen, welches zur Berechnung der Beiträge herangezogen wird, einen Zins vom im Betrieb investierten Eigenkapital ab. Der Wert des im Betrieb investierten Eigenkapitals ist derjenige vom 31. Dezember des Beitragsjahres. Die Ausgleichskasse muss schriftlich über jede wichtige Änderung des Einkommens informiert werden. Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt. Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen, zahlt sie zurück oder stellt sie in Rechnung. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat einen Verzugszins eingeführt hat, der auf der Beitragsdifferenz berechnet wird, wenn diese um mehr als 25% von den effektiv geschuldeten Beiträgen abweicht.

Anpassung der persönlichen Beiträge (Online Antrag)

 


Unfallversicherung UVG für die Selbständigerwerbenden
gültig ab 01.01.2008 
Nach obenNach oben
 
Selbständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Unfallversicherung versichern.

Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (6.05) betreffend obligatorische Unfallversicherung UVG.

 


AHV/IV/EO/FAK-Beiträge für die Angestellten der Selbständigerwerbenden
gültig ab 01.01.2012 
Nach obenNach oben
 
Beitragssätze (Ausgleichskasse des Kantons Freiburg) :

Branchen Handwerk und Handel 
AHV

8,40%

wovon 4,20% zulasten des Arbeitnehmenden

IV

1,40%

wovon 0,70% zulasten des Arbeitnehmenden

EO

0,50%

wovon 0,25% zulasten des Arbeitnehmenden

Zwischentotal 

10,30%

wovon 5,15% zulasten des Arbeitnehmenden

Kant. Familienzulagen

2,43%

vollumfänglich zulasten des Arbeitgebenden - Beitrag für Familienzulagen - Berufsschule - Kinderbetreuungseinrichtungen


Branchen Landwirtschaft und Weinbau 
AHV

8,40%

wovon 4,20% zulasten des Arbeitnehmenden

IV

1,40%

wovon 0,70% zulasten des Arbeitnehmenden

EO

0,50%

wovon 0,25% zulasten des Arbeitnehmenden

Zwischentotal

10,30%

wovon 5,15% zulasten des Arbeitnehmenden
FLG

2,00%

vollumfänglich zulasten des Arbeitgebenden - Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

Kant. Familienzulagen

0,60%

vollumfänglich zulasten des Arbeitgebenden - kantonales Gesetz über Familienzulagen

Ein Freibetrag von Fr. 1'400.- darf vom monatlichen AHV-pflichtigen Lohn abgezogen werden bei Arbeitnehmenden, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und Anspruch auf eine Altersrente haben. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Personen, die vorzeitig pensioniert sind und noch keine Altersrente beziehen.

 


Ansätze der Verwaltungskosten auf den AHV/IV/EO Beiträgen
gültig ab 01.01.2011 
Nach obenNach oben
 
Ansätze der Verwaltungskosten auf den AHV/IV/EO Beiträgen (Ausgleichskasse des Kantons Freiburg) : 

Lohnsumme in CHF von 

Lohnsumme in CHF bis 

Ansatz

                  0.00

     999'999.95

5,0%

  1'000'000.00

  1'999'999.95 

4,5%

  2'000'000.00

  3'999'999.95 

4,0%

  4'000'000.00 

  6'999'999.95

3,5%

  7'000'000.00 

  9'999'999.95

3,0% 

10'000'000.00

12'999'999.95 

2,5% 

13'000'000.00 

15'999'999.95

2,3% 

16'000'000.00

und mehr 

2,0% 



 


 

 

 

 

  


 


ALV-Beiträge (Arbeitslosenversicherung) für die Angestellten der Selbständigerwerbenden
gültig ab 01.01.2011 
Nach obenNach oben
 
Der ALV-Beitrag beträgt 2,2% vom massgebenden Jahreslohn bis zu einer Obergrenze von Fr. 126'000.-. Einkommen von Fr. 126'001.- bis Fr. 315'000.- werden mit einem Solidaritätsbeitrag von 1% belastet. Kommt der Arbeitnehmende im Laufe des Jahres in den Genuss von Treueprämien, eines 13. Monatsgehalts, Teilvergünstigungen usw. ist die Jahreslimite anzuwenden. Die Löhne der Bezüger von Altersrenten sind nicht ALV-pflichtig. Arbeitgebender und Arbeitnehmender müssen jeder die Hälfte der Beiträge bezahlen. Die Begrenzung der Beitragshöhe gilt für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.

 

Inkasso der AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge der Angestellten der Selbständigerwerbenden
gültig ab 01.01.2005 
Nach obenNach oben
 
Bei der Erfassung eines neuen Unternehmens oder zu Beginn des neuen Jahres reicht der Arbeitgebende der Ausgleichskasse eine Schätzung der jährlichen Lohnsumme ein (die in der Folge jederzeit abgeändert werden kann). Auf dieser Grundlage erstellt und verschickt die Ausgleichskasse die Monats- oder Quartalsrechnungen an den Arbeitgebenden (Quartalsrechnungen möglich bei jährlichen Lohnsummen von unter Fr. 200'000.-). Am Jahresende erhält der Arbeitgebende von der Ausgleichskasse eine Lohnbescheinigung, auf welcher er alle Bruttojahreslöhne angeben muss, die er an seine Angestellten ausbezahlt hat. Auf dieser Grundlage erstellt die Ausgleichskasse die Jahresrechnung.

Änderung der provisorischen jährlichen Lohnsumme (Online Antrag)
Lohnbescheinigung

 


BVG-Grenzbeträge der Angestellten von Selbständigerwerbenden
gültig ab 01.01.2012 
Nach obenNach oben
 
Die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge (nicht BVG-pflichtig) betragen Fr. 1'740.- im Monat oder Fr. 20'880.- im Jahr.

Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (6.06) betreffend Anschlusspflicht an eine BVG-konforme Vorsorgeeinrichtung.

 


Obligatorische Unfallversicherung UVG für die Angestellten von Selbständigerwerbenden
gültig ab 01.01.2008 
Nach obenNach oben
 
Alle arbeitnehmenden Personen, die in der Schweiz arbeiten, müssen obligatorisch gegen Berufsunfälle versichert sein.

Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (6.05) betreffend obligatorische Unfallversicherung UVG.

 


Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Wirtschaft
gültig ab 10.05.2012 
Nach obenNach oben
 
Die durch die Unternehmen geleisteten CO2-Abgaben werden direkt an die schweizerischen Unternehmen zurückerstattet. Mit einer Ausnahme jedoch : Unternehmen, die von der CO2-Abgabe befreit sind, können sich direkt an die Oberzolldirektion wenden, um die von Ihnen geleistete CO2-Abgabe zurückzuerhalten.
Alle anderen (nicht befreiten) Betriebe erhalten über die AHV-Ausgleichskassen proportional zur abgerechneten AHV-Lohnsumme ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Abgabe zurückverteilt. Seit 2010 beträgt der Abgabesatz Fr. 36.- pro Tonne CO2.
Unternehmen können sich von der Abgabe befreien lassen, wenn sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, ihre CO2-Emissionen zu begrenzen. Mit der Befreiung von der Abgabe erhalten Unternehmen die Möglichkeit, die beim Kauf der fossilen Brennstoffe bezahlte Abgabe zurückzufordern. Unternehmen, die von der Abgabe befreit sind, sind jedoch von der Rückverteilung der Abgabe ausgeschlossen. Eine Befreiung von der CO2-Abgabe lohnt sich vor allem für Energie intensive Unternehmen, da diese nicht von der Rückverteilung profitieren : die Abgabesumme ist höher als die Rückverteilungssumme.

Im Jahre 2012 beträgt der Verteilfaktor 0,493‰. Somit erhalten die Arbeitgeber Fr. 0,493 pro Fr. 1'000.- abgerechnete AHV-Lohnsumme der Arbeitnehmenden des Jahres 2010. Massgebend für die Lohnsummenerhebung ist der Stichtag vom 31. Oktober 2011. Die Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Wirtschaft ist während des Monats Juni 2012 durchgeführt.

Der Verteilfaktor für das Jahr 2013 (gerechnet auf der Lohnsumme 2011, die am 31. Oktober 2012 deklariert wurde) wird im Laufe des ersten Quartals 2013 bekannt sein.   

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Umwelt (BAFU).

 


Anmeldung an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg
gültig ab 16.10.2008 
Nach obenNach oben
 

Im Fall Sie eine Anmeldung an die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg wünschen, bitten wir Sie den unteren entsprechenden Fragebogen komplett auszufüllen und zurückzusenden mit den notwendigen Belegen.

Anmeldung für Selbständigerwerbende - Einzelfirma
Anmeldung für selbständigerwerbende Landwirte
Anmeldung zum vereinfachten Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern (BGSA) 

 


Merkblätter
gültig ab 01.01.2012 
Nach obenNach oben
 
Sie werden andere Informationen über die Merkblätter der Informationsstelle AHV/IV (2.01, 2.02 und 2.09) finden.

 

Wer sind wir ?
Andere Institutionen
Kontakt
Website Umfrage

Formulare erreichenFormulare
Formular-ÜbersichtFormular-Übersicht
MerkblätterMerkblätter
Online-BerechnungenOnline-Berechnungen
spacer
Seite druckenSeite drucken
spacer
Partnerweb
Internet-Plattform,
die für Arbeitgeber bestimmt ist.
Login >
Mehr Information >
spacer
Informationen
Allgemeine Informationen >
Tätigkeitsbericht >
 
  Nach obenNach oben