 |
 |
Allgemeines
gültig ab 01.01.2012 |
Nach oben |
 |
 |
|
 |
Arbeitnehmende eines Arbeitgebenden, der nicht beitragspflichtig ist, sind im Allgemeinen Angestellte einer ausländischen Firma, die keine Betriebsstätte in der Schweiz hat. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Ausgleichskasse.
|
 |
Beiträge an die AHV/IV/EO
gültig ab 01.01.2012 |
Nach oben |
 |
 |
|
 |
Beitragssätze (Ausgleichskasse des Kantons Freiburg) :
|
AHV
|
8,40%
|
|
|
IV
|
1,40%
|
|
|
EO
|
0,50%
|
|
|
Zwischentotal
|
10,30%
|
|
|
Verwaltungskosten
|
4,00%
|
der AHV/IV/EO-Beiträge
|
Ein Freibetrag von Fr. 1'400.- darf vom monatlichen AHV-pflichtigen Lohn abgezogen werden bei Arbeitnehmenden, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und Anspruch auf eine Altersrente haben. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Personen, die vorzeitig pensioniert sind und noch keine Altersrente beziehen.
|
 |
Festsetzung und Bezug der AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge
gültig ab 01.01.2005 |
Nach oben |
 |
 |
|
 |
Die Ausgleichskasse setzt Akontozahlungen fest : es handelt sich um provisorische Beiträge, die auf einer Schätzung des Einkommens des laufenden Jahres beruhen (Lohn gemäss Vertrag) und monatlich oder quartalsweise in Rechnung gestellt werden. Die Ausgleichskasse muss schriftlich über jede Abweichung des Einkommens informiert werden. Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuertaxation festgesetzt. Die Ausgleichskasse errechnet die Differenz zwischen den Akontozahlungen und den definitiven Beiträgen gemäss der Steuertaxation, zahlt sie zurück oder zieht sie ein. Anzumerken ist, dass das BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) einen Verzugszins eingeführt hat, der berechnet wird auf dem Differenzbetrag zwischen den persönlichen Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen, wobei die Abweichung mehr als 25% betragen muss.
|
 |
ALV-Beiträge (Arbeitslosenversicherung)
gültig ab 01.01.2011 |
Nach oben |
 |
 |
|
 |
Der ALV-Beitrag beträgt 2,2% vom massgebenden Jahreslohn bis zu einer Obergrenze von Fr. 126'000.-. Einkommen von Fr. 126'001.- bis Fr. 315'000.- werden mit einem Solidaritätsbeitrag von 1% belastet. Sofern der Arbeitnehmende im Laufe des Jahres in den Genuss einer Treueprämie, eines 13. Monatslohns, von Gewinnanteilen usw. kommt, muss der jährliche Grenzbetrag angewendet werden. Löhne von Bezügern von Altersrenten sind nicht ALV-pflichtig. Der Beitrag muss vollständig vom Arbeitnehmenden bezahlt werden.
|
 |
FAK-Beiträge (Familienzulagenordnung)
gültig ab 01.01.2012 |
Nach oben |
 |
 |
|
 |
Der FAK-Beitrag beläuft sich auf 2,43% des beitragspflichtigen Einkommens.
|
|
 |
|
Wer sind wir ? |
|
|
 |
Andere Institutionen |
|
|
|