AKFR - Ausgleichskasse des Kantons Freiburg AHV-IV
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Was machen wir ? > AHV/IV/EO/ALV/FAK/FL-Beiträge > Beitragspflicht > Informationen
 
AHV/IV/EO/ALV/FAK/FL-Beiträge Alle Themen, die mit dieser Klassifikation zusammenhängen, sind überflogen worden. Benutzen Sie die oben angeführten Verbindungen um weiterhin unsere Informationen zu konsultieren.
 

Übersicht  
> Beitragspflicht
> Verzicht auf Beitragserhebung bei kleinen Nebenerwerbseinkommen

Beitragspflicht
gültig ab 01.01.2012 
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Alle Personen, die in der Schweiz einen unselbständigen oder selbständigen Erwerb ausüben oder ihren Wohnsitz hier haben, müssen AHV/IV/EO-Beiträge bezahlen.
2012 werden alle erwerbstätigen Personen mit Jahrgang 1994 beitragspflichtig.
Alle Personen, die 1991 oder vorher geboren sind und 2012 keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen Beiträge bezahlen bis zum Ende desjenigen Monats, an welchem Frauen das 64. Lebensjahr erreichen und Männer das 65.
Auch Bezüger einer vorzeitigen Rente, ausgesteuerte Arbeitslose, Studierende, Kranke und Invalide, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen sich unverzüglich zur Bezahlung von AHV/IV/EO-Beiträgen bei der AHV-Zweigstelle ihres Wohnortes melden, um später in den Genuss einer ganzen AHV- oder IV-Rente zu kommen. Gleiches gilt für nichterwerbstätige Personen, deren Ehegatte erwerbstätig im Sinne der AHV ist und nicht mindestens Fr. 950.- Beiträge im Jahr bezahlt.
Beitragslücken können Rentenreduktionen nach sich ziehen.
Indem Sie die verschiedenen Rubriken im Menu "AHV/IV/EO/ALV/FAK/FL-Beiträge" unserer Internetseite abrufen (Beiträge der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, Beiträge der Selbständigerwerbenden usw.) können Sie zu präziseren Informationen zu Ihrer persönlichen Situation gelangen.

 


Verzicht auf Beitragserhebung bei kleinen Nebenerwerbseinkommen
gültig ab 01.01.2012 
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Die Beiträge werden nur auf Verlangen des Versicherten erhoben, wenn das Einkommen aus einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit Fr. 2'300.- pro Jahr oder der massgebende Lohn aus einer Nebenerwerbstätigkeit Fr. 2'300.- pro Jahr und Arbeitgeber nicht übersteigt. Zu beachten ist, dass an Hausdienstpersonal privater Haushalte und an Personen, die im künstlerischen Bereich beschäftigt sind, ausbezahlte Löhne in jedem Fall beitragspflichtig bleiben.

Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (2.04) betreffend Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb.

 


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