Alle Personen, die in der Schweiz einen unselbständigen oder selbständigen Erwerb ausüben oder ihren Wohnsitz hier haben, müssen AHV/IV/EO-Beiträge bezahlen.
2012 werden alle erwerbstätigen Personen mit Jahrgang 1994 beitragspflichtig.
Alle Personen, die 1991 oder vorher geboren sind und 2012 keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen Beiträge bezahlen bis zum Ende desjenigen Monats, an welchem Frauen das 64. Lebensjahr erreichen und Männer das 65.
Auch Bezüger einer vorzeitigen Rente, ausgesteuerte Arbeitslose, Studierende, Kranke und Invalide, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen sich unverzüglich zur Bezahlung von AHV/IV/EO-Beiträgen bei der AHV-Zweigstelle ihres Wohnortes melden, um später in den Genuss einer ganzen AHV- oder IV-Rente zu kommen. Gleiches gilt für nichterwerbstätige Personen, deren Ehegatte erwerbstätig im Sinne der AHV ist und nicht mindestens Fr. 950.- Beiträge im Jahr bezahlt.
Beitragslücken können Rentenreduktionen nach sich ziehen.
Indem Sie die verschiedenen Rubriken im Menu "AHV/IV/EO/ALV/FAK/FL-Beiträge" unserer Internetseite abrufen (Beiträge der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, Beiträge der Selbständigerwerbenden usw.) können Sie zu präziseren Informationen zu Ihrer persönlichen Situation gelangen.