AKFR - Ausgleichskasse des Kantons Freiburg AHV-IV
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Übersicht  
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> Merkblatt

Allgemeines
gültig ab 01.01.2005 
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Ziel der Betreuungsgutschriften ist, Personen eine höhere Rente zu verschaffen, die sich um pflegebedürftige Verwandte kümmern. Es handelt sich nicht um eine Leistung, die regelmässig in Bar ausbezahlt wird, sondern um die Gutschrift eines Einkommens im individuellen Konto der pflegenden Person, welche bei der Berechnung der Alters- oder Invalidenrente mit eingerechnet wird.

 


Anspruchsberechtigung
gültig ab 01.01.2012 
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Folgende Bedingungen müssen zum Anspruch auf Betreuungsgutschriften erfüllt sein :
  • Wohnung : die pflegende Person muss im gleichen Haushalt leben wie die gepflegte Person, im gleichen Gebäude oder in einem Gebäude auf der gleichen Parzelle oder einem Nachbargrundstück.
    Seit 2012 können Betreuungsgutschriften neu auch dann angerechnet werden, wenn die pflegebedürftige Person in der Nähe wohnt. Bedingung: Die pflegende Person wohnt nicht mehr als 30 Kilometer von der pflegebedürftigen Person entfernt oder braucht nicht länger als eine Stunde, um den entsprechenden Weg zurückzulegen; 

  • Verwandschaft : Pflegende und gepflegte Person müssen nahe Verwandte sein (Ehegatte, Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Grosseltern, Schwiegereltern, Kinder);

  • Pflegebedürftigkeit : die gepflegte Person muss im Genuss einer Hilflosententschädigung mittleren oder schweren Grades sein - Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (3.01);

  • Erziehung : keine Gutschrift wird gewährt, wenn die pflegende Person in den Genuss von Erziehungsgutschriften kommt (Kinder unter 17 Jahren);

  • Versicherter : Betreuungsgutschriften werden nur an Personen ausgerichtet, welche der obligatorischen Beitragspflicht an die AHV unterstehen.

Diese Bedingungen müssen alle gleichzeitig erfüllt sein.

 


Bemerkungen
gültig ab 01.01.2005 
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  • Anspruchskonkurrenz : eine gepflegte Person gibt nur Anrecht auf eine einzige Betreuungsgutschift im Jahr. Wenn sich zwei oder mehrere Personen um einen Kranken kümmern, erhalten alle Gutschriften. Diese werden dann unter allen Anspruchsberechtigten aufgeteilt;
  • Aufteilung : wenn eine verheiratete Person Anspruch auf Betreuungsgutschriften hat, werden diese mit ihrem Ehegatten aufgeteilt, vorausgesetzt, dass beide der AHV-Beitragspflicht unterstehen;
  • Kompetenz : nur kantonale Ausgleichskassen können Gutschriften zuerkennen.


 

Einreichung des Gesuchs
gültig ab 01.01.2005 
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Das Gesuch um Betreuungsgutschriften ist bei der Zweigstelle des Wohnorts auf dem offiziellem Formular am Ende eines jeden Jahres einzureichen von der Pflege erbringenden Person bis diese das AHV-Alter erreicht. Das Gesuch um Gutschriften muss von der pflegenden und der gepflegten Person unterzeichnet sein. Alle notwendigen Beilagen sind dem Gesuch beizulegen, etwa offizielle Identifikationspapiere wie die Kopie des Familienbüchleins, Wohnsitzbescheinigung usw. Wenn die anspruchsberechtigte Person ihr Gesuch nicht innert 5 Jahren einreicht, verwirkt sie ihren Anspruch und die Gutschrift kann bei der Berechnung der AHV-Rente nicht mehr hinzugezogen werden.

Anmeldung für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften
Liste der AHV-Gemeindeagenten/innen
Zugang zu den Gemeinden des Kantons Freiburg

 


Merkblatt
gültig ab 01.01.2012 
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Sie werden andere Informationen über das Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (1.03) finden.

 

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