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Vorbemerkung
gültig ab 01.01.2005 |
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Die Alters- oder Invalidenrente geschiedener Personen sind unter Vornahme einer Einkommensteilung, des sogenannten Splittings, zu berechnen. Bei der Einkommensteilung werden nur jene Kalenderjahre berücksichtigt, während welchen beide Ehegatten bei der AHV/IV versichert waren. Einkommen, die die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Scheidung erzielten, werden nicht geteilt.
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Wann wird das Splitting vorgenommen ?
gültig ab 01.01.2005 |
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Die Einkommensteilung wird nur vorgenommen, wenn :
- beide Ehegatten Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente haben,
- die Ehe aufgelöst wird durch Scheidung oder Ungültigerklärung,
- ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente der Alters- oder Invalidenversicherung bezieht.
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Empfehlungen
gültig ab 01.01.2005 |
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Unterlassen beide geschiedenen Ehegatten die Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung, muss die Ausgleichskasse die Einkommensteilung spätestens im Zeitpunkt der Rentenberechnung von Amtes wegen vornehmen. Bei Personen, die mehrfach verheiratet waren oder bei denen zwischen dem Zeitpunkt der Scheidung und dem Beginn des Rentenanspruchs eine lange Dauer liegt, ergeben sich oft Probleme, die für die Rentenberechnung nötigen genauen Angaben beizubringen. Wir empfehlen deshalb geschiedenen Ehegatten, die Anmeldung möglichst unmittelbar nach der Scheidung gemeinsam einzureichen. So kann die Ausgleichskasse das Verfahren rasch und zuverlässig durchführen und später Verzögerungen bei der Rentenfestsetzung und -auszahlung vermeiden.
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Wer sind wir ? |
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Andere Institutionen |
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