AKFR - Ausgleichskasse des Kantons Freiburg AHV-IV
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Was machen wir ? > Versicherungsausweis/Individuelles Konto > Splitting (Einkommensteilung) > Informationen
 
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Übersicht  
> Vorbemerkung
> Wann wird das Splitting vorgenommen ?
> Wie ist nach der Scheidung vorzugehen ?
> Empfehlungen
> Informationen
> Merkblatt

Vorbemerkung
gültig ab 01.01.2005 
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Die Alters- oder Invalidenrente geschiedener Personen sind unter Vornahme einer Einkommensteilung, des sogenannten Splittings, zu berechnen. Bei der Einkommensteilung werden nur jene Kalenderjahre berücksichtigt, während welchen beide Ehegatten bei der AHV/IV versichert waren. Einkommen, die die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Scheidung erzielten, werden nicht geteilt.

 

Wann wird das Splitting vorgenommen ?
gültig ab 01.01.2005 
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Die Einkommensteilung wird nur vorgenommen, wenn :
  • beide Ehegatten Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente haben,
  • die Ehe aufgelöst wird durch Scheidung oder Ungültigerklärung,
  • ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente der Alters- oder Invalidenversicherung bezieht.


 

Wie ist nach der Scheidung vorzugehen ?
gültig ab 01.01.2005 
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Nach der Scheidung können die ehemaligen Ehegatten bei einer der Ausgleichskassen, bei der sie AHV-Beiträge bezahlt haben, die Einkommensteilung verlangen. Geschiedene Ehegatten können die Einkommensteilung individuell verlangen. Der Anmeldung sind beizulegen : Kopie des Scheidungsurteils, Versicherungsausweis der AHV/IV und ein amtliches Ausweispapier (z. B. Familienbüchlein, Personenstandsausweis, Familienschein usw.).

Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall
Ergänzungsblatt Anmeldung Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall

 


Empfehlungen
gültig ab 01.01.2005 
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Unterlassen beide geschiedenen Ehegatten die Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung, muss die Ausgleichskasse die Einkommensteilung spätestens im Zeitpunkt der Rentenberechnung von Amtes wegen vornehmen. Bei Personen, die mehrfach verheiratet waren oder bei denen zwischen dem Zeitpunkt der Scheidung und dem Beginn des Rentenanspruchs eine lange Dauer liegt, ergeben sich oft Probleme, die für die Rentenberechnung nötigen genauen Angaben beizubringen. Wir empfehlen deshalb geschiedenen Ehegatten, die Anmeldung möglichst unmittelbar nach der Scheidung gemeinsam einzureichen. So kann die Ausgleichskasse das Verfahren rasch und zuverlässig durchführen und später Verzögerungen bei der Rentenfestsetzung und -auszahlung vermeiden.

 

Informationen
gültig ab 01.01.2005 
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Die AHV-Zweigstelle an Ihrem Wohnort erteilt Ihnen gerne weitere Auskünfte und gibt die nötigen Merkblätter kostenlos ab.

Liste der AHV-Gemeindeagenten/innen
Zugang zu den Gemeinden des Kantons Freiburg
 

 


Merkblatt
gültig ab 01.07.2008 
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Sie werden andere Informationen über das Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (1.02) finden.

 

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