AKFR - Ausgleichskasse des Kantons Freiburg AHV-IV
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Versicherungsausweis/Individuelles Konto Alle Themen, die mit dieser Klassifikation zusammenhängen, sind überflogen worden. Benutzen Sie die oben angeführten Verbindungen um weiterhin unsere Informationen zu konsultieren.
 

Übersicht  
> Wichtiges über Ihre Rente
> Der Kontoauszug
> Wer muss besonders auf Beitragslücken achten ?
> Ihre Rente hängt auch von den zukünftigen Beiträgen ab
> Was tun… ?
> Auskünfte und Ratschläge
> Merkblatt

Wichtiges über Ihre Rente
gültig ab 01.07.2008 
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Viele Personen machen sich Sorgen über den Betrag ihrer zukünftigen AHV/IV-Rente. Zu unterstreichen ist, dass sie an erster Stelle von den geleisteten Beiträgen und von der Dauer der Beitragszahlungen abhängt um genau zu sein. Es ist somit wesentlich, dass die im Lohnausweis aufgeführten Beiträge vom Arbeitgebenden tatsächlich mit der AHV abgerechnet wurden. Für jede versicherte Person führen die Ausgleichskassen ein individuelles Konto, welches ständig auf den neusten Stand gebracht wird. Es enthält die Angaben, die massgebend sind für Vornahme der Rentenberechnung, insbesondere was die Beiträge und die Zeiträume der erzielten Einkommen anbelangt. 

Die Nummern der Ausgleichskassen, die für einen Versicherten ein individuelles Konto führen, können unter InfoRegister abgefragt werden.

 


Der Kontoauszug
gültig ab 01.07.2008 
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Sie können leicht nachprüfen, ob Ihr Arbeitgebender die AHV/IV/EO-Beiträge ordentlich abgerechnet hat. Arbeitnehmenden, Selbständigerwerbenden oder Nichterwerbstätigen wird empfohlen, diese kostenlose Dienstleistung alle vier Jahre zu beanspruchen. Dazu genügt es, ein Gesuch für einen Kontoauszug auszufüllen und einer AHV-Ausgleichskasse, die für Sie ein individuelles Konto führt, oder an unsere Ausgleichskasse zuzustellen (telephonische Anfragen können nicht ausgeführt werden). Im Allgemeinen wird Ihre schriftliche Anfrage in maximal drei Wochen beantwortet.

Bestellung Kontoauszug (elektronische Bestellung)

 


Wer muss besonders auf Beitragslücken achten ?
gültig ab 01.01.2005 
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Personen mit vielen Stellen von kurzer Dauer bei zahlreichen Arbeitgebenden müssen besonders aufpassen und sich versichern, dass die Beiträge korrekt abgerechnet wurden. Wir empfehlen Ihnen, alle Lohnbescheinigungen aufzubewahren, bis sie ihren Kontoauszug überprüfen konnten. Nicht abgerechnete Beiträge können durch die Ausgleichskasse während fünf Jahren nachgefordert werden. Selbständigerwerbende oder Nichterwerbstätige, die noch nicht bei einer Ausgleichskasse erfasst sind, müssen sich selbst bei der kantonalen Ausgleichskasse in ihrem Wohnsitzkanton melden.

Anmeldung für nichterwerbstätige Personen oder solche mit teilweiser Erwerbstätigkeit 

 


Ihre Rente hängt auch von den zukünftigen Beiträgen ab
gültig ab 01.07.2008 
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Im Gegensatz zur Lebensversicherung ist die Höhe Ihrer zukünftigen AHV-Beiträge unbekannt, weil er von den Einkommen abhängt, dass Sie in Ihrer zukünftigen Laufbahn erzielen. Deswegen kann der Betrag Ihrer zukünftigen AHV-Rente erst einige Zeit vor Antritt der Pensionierung mehr oder weniger genau bestimmt werden. Es ist jedoch sicher, dass Beitragslücken in Form fehlender Beitragsjahre resp. nicht abgerechneter Einkommen später zu einer dauerhaften Reduktion des Rentenbetrags führen. Bei Aufnahme oder Wechsel der Erwerbstätigkeit geben Sie deshalb den AHV-IV-Versicherungsausweis dem(n) Arbeitgebenden. 

 


Was tun… ?
gültig ab 01.01.2005 
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  • wenn Sie eine Beitragslücke feststellen : Setzen Sie sich mit derjenigen Ausgleichskasse in Verbindung, die verantwortlich war zum Bezug der Beiträge zur Zeit, als die Beitragslücke entstand oder mit der Ausgleichskasse, die nun aktuell Ihre Beiträge einzieht. Legen Sie Beweisstücke vor (z. B. Lohnausweise und Lohnabrechnungen), die geeignet sind, Ihre Einkommen zu belegen.
  • Im Scheidungsfall : Bitte bei einer Ausgleichskasse, bei der für Sie Beiträge entrichtet wurden, die Aufteilung der Einkommen (Splitting) verlangen (siehe auch Rubrik "Splitting (Einkommensteilung)". Diese Anfrage muss mit einem offiziellen Formular erfolgen. Sie müssen dabei nachweisen, dass Ihr Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen ist.

    Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall
    Ergänzungsblatt Anmeldung Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall
  • Im Falle beabsichtigter oder unmittelbar bevorstehender vorzeitiger Pensionierung : Überprüfen Sie Ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Prüfen Sie die Frage des vorzeitigen Bezugs Ihrer Rente (siehe auch Rubrik "Flexibles Rentenalter"). Verlangen Sie dafür eine Rentenvorausberechnung bei derjenigen Ausgleichskasse, die Ihre Beiträge einzieht.

    Antrag für eine Rentenvorausberechnung


 

Auskünfte und Ratschläge
gültig ab 01.01.2005 
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Für Fragen wenden Sie sich an die Ausgleichskasse, bei der Ihre Beiträge abgerechnet werden oder an die AHV-Zweigstelle Ihres Wohnorts. Dieses Merkblatt gibt nur allgemeine Hinweise, massgebend sind in Einzelfall die gesetzlichen Bestimmungen.

Liste der AHV-Gemeindeagenten/innen
Zugang zu den Gemeinden des Kantons Freiburg
 

 


Merkblatt
gültig ab 01.07.2008 
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Sie werden andere Informationen über das Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV (1.01) finden.

 

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