 |
 |
Bezugsberechtigte
gültig ab 01.01.2009 |
Nach oben |
 |
 |
|
 |
Lohnbezüger, die ihre Tätigkeit im Kanton für einen nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber ausüben und die als solche gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angeschlossen sind, gelten im Sinne der Familienzulagenordnung als versichert und können Zulagen beanspruchen.
Ein Lohnbezüger bleibt für eine begrenzte Dauer weiterversichert bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses infolge Krankheit oder Unfall.
Die Verwandten in direkter Linie eines Betriebsleiters in der Landwirtschaft sowie dessen Ehefrau haben kein Anrecht auf Zulagen gemäss den kantonalen, sondern den eidgenössischen Normen. Die übrigen landwirtschaftlichen Arbeitnehmer erhalten Zulagen gemäss einer speziellen Ordnung, die den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen Rechnung trägt.
|
 |
Familienzulagenregister
gültig ab 23.12.2010 |
Nach oben |
 |
 |
|
 |
Im Familienzulagenregister sind die Informationen über Familienzulagen zentralisiert, die nach schweizerischem Recht für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland ausgerichtet werden. Sein Zweck ist primär mit Transparenz zu verhindern, dass für ein Kind mehrfach Familienzulagen bezogen werden. Im Weiteren soll es den Durchführungsstellen den Vollzug des Familienzulagengesetzes (FamZG) erleichtern und dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle dienen.
Vollen Zugang zum Register haben ausschliesslich die Durchführungsstellen und deren Aufsichtsbehörden. Die Öffentlichkeit hat über Internet einen beschränkten Zugang zum Register (siehe untenstehende Link). Für die Abfrage, ob und von welcher Stelle für ein Kind eine Familienzulage ausgerichtet wird, müssen die Versichertennummer der AHV und das Geburtsdatum des Kindes angegeben werden. Diese Abfragemöglichkeit erfüllt ein sozialpolitisches Anliegen : Es kommt immer wieder vor, dass der anspruchsberechtigte Elternteil die Familienzulage nicht an den Elternteil weiterleitet, bei dem das Kind lebt, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet wäre, oder dass Eltern die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse ihrer Kinder verwenden. In diesen Fällen wird die Internetabfrage den betroffenen Elternteilen und mündigen Kindern erleichtern, zu ihrem Recht zu kommen.
Suche nach Familienzulagen, die für ein Kind ausbezahlt werden
|
 |
Kinder, die Anrecht auf Zulagen geben
gültig ab 01.01.2009 |
Nach oben |
 |
 |
|
 |
Folgende Kinder können Anrecht auf Zulagen geben :
- die ehelichen Kinder;
- die ausserehelichen, anerkannten oder gerichtlich zugesprochenen Kinder;
- die Adoptivkinder;
- die Kinder des Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben oder zu deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte überwiegend aufkommt;
- die Pflegekinder, die dauernd und unentgeltlich aufgenommen werden;
- die Geschwister und Enkelkinder des Anspruchsberechtigten, sofern er für deren Unterhalt dauernd und in überwiegendem Mass aufkommt.
|
 |
Die verschiedenen Zulagenarten
gültig ab 01.01.2009 |
Nach oben |
 |
 |
|
 |
- Die Geburts- oder Adoptionszulage ist eine einmalige Leistung. Sie beträgt Fr. 1'500.-. Anspruch besteht im ersten Fall, wenn der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Geburt im Sinne der freiburgischen Familienzulagenordnung versichert war für jedes in der Schweiz geborene Kind, im zweiten Fall für jedes minderjährige, im Hinblick auf eine Adoption im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) aufgenommene Kind. Die Adoption eines Kindes des Ehepartners eröffnet keinen Anspruch auf die Zulage.
- Die Kinderzulage ist eine periodische Leistung und beträgt je Fr. 230.- pro Monat für die beiden ersten Kinder und Fr. 250.- pro Monat für jedes weitere Kind.
- Die Ausbildungszulage ist ebenfalls eine periodische Leistung. Sie wird für Kinder gewährt, welche ihre berufliche Ausbildung fortsetzen und beträgt je Fr. 290.- pro Monat für die beiden ersten Kinder und Fr. 310.- pro Monat für jedes weitere Kind.
|
 |
Anspruch für Kinder mit Wohnsitz im Ausland
gültig ab 01.01.2009 |
Nach oben |
 |
 |
|
 |
Das Kind eines Bürgers der europäischen Union (EU), dass in einem Land der EU wohnhaft ist, kann Zulagen zu den gleichen Bedingungen beziehen, wie ein Bezüger, dessen Kind in der Schweiz wohnhaft ist. Keinerlei Leistung wird jedoch für ein Kind eines EU-Bürgers gewährt, das ausserhalb der europäischen Union wohnhaft ist.
Für das Kind eines Staatsangehörigen eines Staates mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen mit einer Klausel über die Familienzulagen abgeschlossen hat (Bosnien-Herzegowina, Kosovo (bis zum 31.03.2010), Montenegro, Serbien, Slovenien), werden die Leistungen ausgeführt (unter Vorbehalt, dass das Kind an seinem Wohnort nicht bereits familienzulagenberechtigt ist).
Für das im Ausland lebende Kind eines anderen Staatsangehörigen werden keinerlei Leistungen gewährt.
Für Lohnbezüger, die für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland arbeiten und obligatorisch in der AHV versichert bleiben, werden die Zulagen für ihre Kinder mit Wohnsitz im Ausland exportiert unter Anpassung an die Kaufkraft des Wohnstaates.
|
 |
Die Berechnung der Zulagen
gültig ab 01.01.2009 |
Nach oben |
 |
 |
|
 |
Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet.
Der Anspruch auf eine Zulage entsteht und erlicht mit dem Lohnanspruch. Das Entgelt, das den AHV/IV/EO-Beiträgen unterstellt ist, muss mindestens die Hälfte einer vollen minimalen AHV-Altersrente (2009 : Fr. 570.- pro Monat) ausmachen.
Beginnt oder endet eine Anstellung im Laufe eines Monats, werden die Zulagen für die Beschäftigungsdauer ausgerichtet.
Die Geburtszulage wird in der Regel nicht gekürzt.
|
 |
Die Auszahlung der Zulage und Auskunftspflicht
gültig ab 01.01.2009 |
Nach oben |
 |
 |
|
 |
Prinzipiell wird die Zulage am Ende jeden Quartals mit den vom Bezugsberechtigten geschuldeten Beiträgen verrechnet.
Die zuständige Kasse kann die Zulage direkt an Drittpersonen überweisen, um deren Zweckbestimmung zu gewährleisten.
Jede Tatsache, die den Anspruch auf eine Zulage oder deren Höhe beeinflussen kann, sei es im Zusammenhang mit der Familie (z.B. Geburt oder Tod eines Kindes, Aufgabe oder Unterbruch einer Lehre oder der Studien, Trennung oder Scheidung, Wohnortswechsel) sei es im Zusammenhang mit dem Beruf (z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Tätigkeit durch einen Elternteil, Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Anspruch auf Arbeitslosentaggelder) muss unverzüglich der Familienausgleichskasse mitgeteilt werden.
Erhält der Lohnbezüger von Umständen Kenntnis, die den Anspruch auf Leistungen beeinflussen könnten, muss er die Kasse umgehend informieren.
Derjenige, der zu Unrecht eine Zulage erhalten hat, muss diese zurückerstatten. Das Recht auf Rückerstattung verjährt nach einem Jahr, von dem Zeitpunkt an, in dem die Kasse von den Umständen Kenntnis erhielt, die eine Rückerstattung rechtfertigen; auf alle Fälle jedoch fünf Jahr nach der beanstandeten Zulagenzahlung.
|
|
 |
|
Wer sind wir ? |
|
|
 |
Andere Institutionen |
|
|
|